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Schönheitsreparaturen
Verpflichtung auch bei laufendem Mietverhältnis, aber ...
18.03.2005 (GE 06/05, Seite 329) Entgegen der Rechtsprechung des BGH, der lediglich einen Schadensersatzanspruch für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses verneint, halten manche Gerichte den Vermieter auch nicht für berechtigt, die Ausführung von Arbeiten oder Vorschuß dafür zu verlangen, es sei denn, eine Substanzgefährdung droht. Die 62. Kammer des Landgerichts Berlin errichtet andere Hürden für den Vermieter.
Der Fall: Der Vermieter verlangte einen Vorschuß für die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei laufendem Mietverhältnis, die der Mieter nicht für erforderlich hielt. Das Amtsgericht stellte im Ortstermin lediglich geringfügige Dekorationsschäden fest. Die Berufung des Vermieters blieb erfolglos.
Das Urteil: Die ZK 62 des Landgerichts Berlin meinte, während des Mietverhältnisses seien an die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen andere Anforderungen zu stellen als nach Vertragsende. Erst bei einem unzumutbaren Zustand könne der Vermieter Renovierung verlangen. Im übrigen könne er einem etwaigen Insolvenzrisiko durch Vereinbarung einer Mietsicherheit begegnen.
Anmerkung: Diesen Satz über die Mietsicherheit kann man nur mit hochgezogenen Augenbrauen lesen. Er kann nämlich zweierlei bedeuten: Entweder denkt das Landgericht, die Kaution nach § 551 BGB schütze den Vermieter vor dem Insolvenzrisiko. Das wäre allerdings wirtschaftlicher Unsinn, denn jeder weiß, daß drei Nettokaltmieten bei weitem nicht ausreichen, um eine durchschnittliche Malerrechnung für eine durchschnittliche Wohnung zu zahlen. Das kann die 62. Kammer also nicht gemeint haben. Damit bleibt nur die zweite Möglichkeit, daß nämlich die Kammer die Vereinbarung einer zusätzlichen Kaution für möglich hält. Undenkbar ist das nicht trotz der zwingenden Regelung in § 551 BGB, denn die Veränderung der Mietsache durch den Mieter wie etwa die Installation einer Parabolantenne berechtigt den Vermieter, für den Rückbau eine zusätzliche Kaution zu verlangen. Das wäre dann auch für den Fall der nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen denkbar. Nähere Ausführungen dazu hat die Kammer allerdings unterlassen.
LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2005 - 62 S 301/04 - Wortlaut Seite 363
Das Urteil: Die ZK 62 des Landgerichts Berlin meinte, während des Mietverhältnisses seien an die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen andere Anforderungen zu stellen als nach Vertragsende. Erst bei einem unzumutbaren Zustand könne der Vermieter Renovierung verlangen. Im übrigen könne er einem etwaigen Insolvenzrisiko durch Vereinbarung einer Mietsicherheit begegnen.
Anmerkung: Diesen Satz über die Mietsicherheit kann man nur mit hochgezogenen Augenbrauen lesen. Er kann nämlich zweierlei bedeuten: Entweder denkt das Landgericht, die Kaution nach § 551 BGB schütze den Vermieter vor dem Insolvenzrisiko. Das wäre allerdings wirtschaftlicher Unsinn, denn jeder weiß, daß drei Nettokaltmieten bei weitem nicht ausreichen, um eine durchschnittliche Malerrechnung für eine durchschnittliche Wohnung zu zahlen. Das kann die 62. Kammer also nicht gemeint haben. Damit bleibt nur die zweite Möglichkeit, daß nämlich die Kammer die Vereinbarung einer zusätzlichen Kaution für möglich hält. Undenkbar ist das nicht trotz der zwingenden Regelung in § 551 BGB, denn die Veränderung der Mietsache durch den Mieter wie etwa die Installation einer Parabolantenne berechtigt den Vermieter, für den Rückbau eine zusätzliche Kaution zu verlangen. Das wäre dann auch für den Fall der nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen denkbar. Nähere Ausführungen dazu hat die Kammer allerdings unterlassen.
LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2005 - 62 S 301/04 - Wortlaut Seite 363
Autor: Rudolf Beuermann