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Flächenabweichung
Auch Minderung bei Geschäftsraummiete
07.03.2005 (GE 05/05, Seite 268) Nach Auffassung des BGH ist der Wohnraummieter zur Minderung berechtigt, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Größe abweicht. Das gilt auch für den Geschäftsraummieter.
Der Fall: Im Geschäftsraummietvertrag hieß es, die Räume hätten eine Fläche von 60 m2. Tatsächlich betrug die Größe nur 51,20 m2. Die Mieterin berief sich auf Minderung.
Das Urteil: Mit Urteil vom 2. Dezember 2004 meinte das OLG Düsseldorf, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Wohnraummietverhältnissen, wonach eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % zur Minderung berechtige, sei auch bei Geschäftsraummiete anwendbar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I-10 U 77/04 - Wortlaut Seite 299