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Familienzuzug
Überbelegung oder nicht?
07.03.2005 (GE 05/05, Seite 266) Frage: Im Rahmen einer Nachlaßpflegschaft verwalten wir ein Hausgrundstück, das an einen jungen Mann vermietet ist (eine Person).
Ohne jeglichen Antrag seitens des Mieters an die Verwaltung ist nun seine Freundin mit drei Kindern in dieses Haus (insgesamt nur 65 m2) gezogen. Telefonisch setzte er uns darüber in Kenntnis, da nunmehr ein größerer Müllbehälter benötigt wird. Eine Bestätigung bzw. Zustimmung (Nachtrag zum Mietvertrag) zu dieser Vorgehensweise erfolgte unsererseits nicht.
Diesen Sachverhalt schilderten wir dem Bundesvermögensamt (Eigentümer zur Hälfte). Auch dort findet diese Vorgehensweise keinen Zuspruch. Einer Mietvertragsänderung wird nicht zugestimmt. Das Grundstück soll verkauft werden.
Freundlichst fragen wir an, ob wir dem Mieter wegen Vertragsverletzung kündigen können, wie dies vom Fiskuserben zu 1/2 gewünscht wird.
Welche Empfehlung würden Sie uns geben? H. G., Eichwalde
Antwort: Der Mieter ist berechtigt, seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, solange keine Überbelegung eintritt. Das gilt auch für die Kinder des Lebensgefährten. Bei einer Wohnfläche von 65 m2 würden wir bei zwei Erwachsenen und drei Kindern noch keine Überbelegung annehmen. Anhaltspunkt dazu kann etwa § 7 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin sein, wonach für jede Person eine Wohnfläche von 9 m2 und für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von 6 m2 vorhanden sein muß. Die Erfolgsaussichten einer Kündigung sind daher eher gering.
Diesen Sachverhalt schilderten wir dem Bundesvermögensamt (Eigentümer zur Hälfte). Auch dort findet diese Vorgehensweise keinen Zuspruch. Einer Mietvertragsänderung wird nicht zugestimmt. Das Grundstück soll verkauft werden.
Freundlichst fragen wir an, ob wir dem Mieter wegen Vertragsverletzung kündigen können, wie dies vom Fiskuserben zu 1/2 gewünscht wird.
Welche Empfehlung würden Sie uns geben? H. G., Eichwalde
Antwort: Der Mieter ist berechtigt, seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, solange keine Überbelegung eintritt. Das gilt auch für die Kinder des Lebensgefährten. Bei einer Wohnfläche von 65 m2 würden wir bei zwei Erwachsenen und drei Kindern noch keine Überbelegung annehmen. Anhaltspunkt dazu kann etwa § 7 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin sein, wonach für jede Person eine Wohnfläche von 9 m2 und für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von 6 m2 vorhanden sein muß. Die Erfolgsaussichten einer Kündigung sind daher eher gering.