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Die Mietnomaden ziehen (und prellen) lustig weiter
08.02.2005 (GE 03/05, Seite 137) Immer wieder hört und liest man von den neuen „Mietnomaden“. Mitmenschen, die einen netten, grundsoliden Eindruck machen, sich real wie im übertragenen Sinne frisch gewaschen, mit gekämmten Haaren und ohne Schwarzes unter den Fingernägeln bei der Wohnungsbewerbung präsentieren. Und bei denen sich spätestens im nächsten Monat herausstellt, daß sie tatsächlich nicht einmal das Schwarze unter den Fingernägeln haben - und gewaschen sind sie auch - mit allen Wassern, die der Rechtsstaat für Gute wie für Böse zur Verfügung stellt und Schritt für Schritt um neue Wässerchen erweitert.
Die Tendenz dabei ist eindeutig: Die Rechte derer, die was haben - und sei es auch nur einen Schuldtitel - werden immer weiter beschnitten. Die Rechte derer, die etwas schulden, werden großzügig erweitert. Parallel dazu wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt und die Möglichkeiten der Bürger, sich vorher über den in Aussicht genommenen Vertragspartner zu informieren, unter der Fahne des im Grundgesetz nicht auffindbaren, sondern erst durch Richterrecht geschaffenen Grundrechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ zu beschneiden.
Das geplante Antidiskriminierungsgesetz wird die Probleme bei der Mieterauswahl weiter verschärfen.
Und Vermieter werden dann noch öfter den langen Leidensweg gehen müssen, an dessen Ende nicht einmal Erlösung wartet. Auf dem Kreuzweg häufen sich erst einmal die Schulden: Mietschulden, Sachverständigen-, Gerichts- und Anwaltskosten, die Kosten der Zwangsöffnung und Räumung, oft noch Kosten für die Entsorgung des Sperrmülls, ausstehende Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, schließlich regelmäßig Kosten für Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung. 50.000 Euro im Schnitt verlieren Wohnungsvermieter auf diesem Weg, Gewerbevermieter das Doppelte, lautet die Branchenschätzung.
Am Ende des Weges hat man meist einen Titel in der Hand, aber damit nichts gewonnen. Das Ziel der Zwangsvollstreckung, die Befriedigung des Gläubigers nämlich, wird immer seltener erreicht, wofür der Gesetzgeber auch gesorgt hat. Mit der neuen Insolvenzordnung kam 1999 auch die Restschuldbefreiung für insolvente Privatpersonen, eine - der Bibel entlehnte - den Gläubigern auferlegte Barmherzigkeitsgeste, um „unverschuldet in Existenznot geratenen Verbrauchern“ einen Ausweg aus dem „modernen Schuldturm“ zu zeigen. Die Sachpfändung ist heute nicht einmal mehr ein stumpfes Schwert, sondern überwiegend zum erfolglosen Durchlaufverfahren zur Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses verkommen, aus dem der Gläubiger erkennen kann, daß der Schuldner zwar noch etwas hat, was aber nicht pfändbar ist. Und die Pfändung des Arbeitseinkommens bei Verbraucherschuldnern hat inzwischen auch Seltenheitswert.
Mit der Änderung der Insolvenzordnung 2001 wurden weitere schuldnerfreundliche Maßnahmen eingeführt wie Kostenstundung und Verkürzung der Wohlverhaltensphase. Anfang 2002 folgte eine 50 %ige Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen, womit auch noch weitere Pfändungen ins Leere liefen. Die Position der Gläubiger war erneut entscheidend verschlechtert und geschwächt worden, während die steigende Zahl der Verbraucherinsolvenzen deutlich macht, daß die Verbraucher die neuen Schlupfwinkel schnell gefunden haben, die ihnen der Gesetzgeber verschafft hat.
Das Ende der Fahnenstange ist damit noch nicht erreicht. Künftig nämlich soll auf Antrag des Schuldners bereits drei Monate nach Antragstellung die Pfändung seines Kontos in vollem Umfange aufgehoben werden können, sofern überwiegend Lohn/Gehalt oder Sozialleistungen darüber laufen - das wäre dann auch das Ende der Pfändung in Girokonten. Da wird es Zeit, daß ein Gläubiger die Frage an Karlsruhe stellt, ob denn die stetige Aushöhlung der Zwangsvollstreckung - die ja immerhin einen Mosaikstein der durch Artikel 14 gewährleisteten Eigentumsgarantie darstellt - noch verfassungskonform ist.
Das geplante Antidiskriminierungsgesetz wird die Probleme bei der Mieterauswahl weiter verschärfen.
Und Vermieter werden dann noch öfter den langen Leidensweg gehen müssen, an dessen Ende nicht einmal Erlösung wartet. Auf dem Kreuzweg häufen sich erst einmal die Schulden: Mietschulden, Sachverständigen-, Gerichts- und Anwaltskosten, die Kosten der Zwangsöffnung und Räumung, oft noch Kosten für die Entsorgung des Sperrmülls, ausstehende Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, schließlich regelmäßig Kosten für Schönheitsreparaturen und Schadensbeseitigung. 50.000 Euro im Schnitt verlieren Wohnungsvermieter auf diesem Weg, Gewerbevermieter das Doppelte, lautet die Branchenschätzung.
Am Ende des Weges hat man meist einen Titel in der Hand, aber damit nichts gewonnen. Das Ziel der Zwangsvollstreckung, die Befriedigung des Gläubigers nämlich, wird immer seltener erreicht, wofür der Gesetzgeber auch gesorgt hat. Mit der neuen Insolvenzordnung kam 1999 auch die Restschuldbefreiung für insolvente Privatpersonen, eine - der Bibel entlehnte - den Gläubigern auferlegte Barmherzigkeitsgeste, um „unverschuldet in Existenznot geratenen Verbrauchern“ einen Ausweg aus dem „modernen Schuldturm“ zu zeigen. Die Sachpfändung ist heute nicht einmal mehr ein stumpfes Schwert, sondern überwiegend zum erfolglosen Durchlaufverfahren zur Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses verkommen, aus dem der Gläubiger erkennen kann, daß der Schuldner zwar noch etwas hat, was aber nicht pfändbar ist. Und die Pfändung des Arbeitseinkommens bei Verbraucherschuldnern hat inzwischen auch Seltenheitswert.
Mit der Änderung der Insolvenzordnung 2001 wurden weitere schuldnerfreundliche Maßnahmen eingeführt wie Kostenstundung und Verkürzung der Wohlverhaltensphase. Anfang 2002 folgte eine 50 %ige Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen, womit auch noch weitere Pfändungen ins Leere liefen. Die Position der Gläubiger war erneut entscheidend verschlechtert und geschwächt worden, während die steigende Zahl der Verbraucherinsolvenzen deutlich macht, daß die Verbraucher die neuen Schlupfwinkel schnell gefunden haben, die ihnen der Gesetzgeber verschafft hat.
Das Ende der Fahnenstange ist damit noch nicht erreicht. Künftig nämlich soll auf Antrag des Schuldners bereits drei Monate nach Antragstellung die Pfändung seines Kontos in vollem Umfange aufgehoben werden können, sofern überwiegend Lohn/Gehalt oder Sozialleistungen darüber laufen - das wäre dann auch das Ende der Pfändung in Girokonten. Da wird es Zeit, daß ein Gläubiger die Frage an Karlsruhe stellt, ob denn die stetige Aushöhlung der Zwangsvollstreckung - die ja immerhin einen Mosaikstein der durch Artikel 14 gewährleisteten Eigentumsgarantie darstellt - noch verfassungskonform ist.
Autor: Dieter Blümmel