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Bilanzverfahren im Bestand
Geld gespart mit EnEV 40-%-Regel
08.02.2005 (GE 03/05, Seite 169) Als Alternative zu den bauteilbezogenen Anforderungen wurde die sog. 40-%-Regel eingeführt, die Eigentümern und Architekten mehr Flexibilität bei Modernisierungen ermöglicht. Wenn das Gebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf, der für einen vergleichbaren Neubau gilt, um nicht mehr als 40 % überschreitet, können einzelne neu eingebaute oder geänderte Bauteile die Anforderungen überschreiten.
In diesem Fall muß wie bei Neubauten ein präziser Energiebedarfsnachweis geführt werden. Gerade bei umfassenden Modernisierungen (Veränderungen an der Außenhaut und an der Heizung) ist diese Erstellung einer Energiebilanz ohnehin zu empfehlen.
Beispiel: Bei einem bestehenden Gebäude sollen die Außenwand und die Kellerdecke gedämmt werden. Normalerweise wird mit ca. 10 cm Wärmedämmung gearbeitet, um den vorgeschriebenen U-Wert der Außenwand zu erreichen. Werden die Vorgaben der EnEV für das gesamte Gebäude nachweislich auch schon mit 6 cm Wärmedämmung erfüllt, kann die Dämmdicke entsprechend herabgesetzt werden. So ergibt sich bei einem Mehrfamilienhaus mit 1.995,82 Ä/m2 Wandfläche bei unterschiedlichen Dämmstärken eine Differenz von ca. 80 m2 Dämmstoff oder 4.000 Ä.
Oft lohnt es sich, die sogenannte Gleitklausel zu nutzen.
Die Mindestanforderungen an die Heizungsanlage sind trotzdem einzuhalten. Wird die 40-%-Regel angewendet, so ist für das Gebäude ein Energiebedarfsausweis auszustellen, da die erforderlichen Daten ohnehin vorliegen.