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Zweckentfremdung
Keine Zinsen für Rückzahlung?
08.02.2005 (GE 03/05, Seite 154) Frage: Wir haben gerade von einem Bezirksamt zuviel gezahlte Zweckentfremdungsbeträge zurückerstattet bekommen. Hier ist uns aufgefallen, daß diese Beträge nicht verzinst werden. Kann man Abhilfe schaffen?
Hausverwaltung M., Berlin
Antwort: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verzugszinsen im öffentlichen Bereich nicht vorgesehen, es sei denn, etwas anderes steht ausdrücklich im Gesetz, was hier nicht zutrifft (anders beispielsweise im Bereich des Steuerrechts, wo das Finanzamt 6 % Verzugszinsen nehmen kann, sie aber auch selber zahlen muß).
Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß unter Umständen Gebühren noch zurückzuzahlen sind. In allen Fällen, in denen nach dem 1. September 2000 noch Zweckentfremdungsbescheide erlassen und dafür Gebühren erhoben worden sind, sind auch diese Gebühren von den Ämtern zurückzuerstatten.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß unter Umständen Gebühren noch zurückzuzahlen sind. In allen Fällen, in denen nach dem 1. September 2000 noch Zweckentfremdungsbescheide erlassen und dafür Gebühren erhoben worden sind, sind auch diese Gebühren von den Ämtern zurückzuerstatten.