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MIT TRICKS KOSTENERSPARNIS DURCH PRIVATE VERHINDERT
Neue Leistungsbedingungen der BSR ab Januar 2005
26.01.2005 (GE 2/05, Seite 84) Der Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben ihre Leistungsbedingungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geändert (ABl. Berlin 2004, Seite 4924). Die Änderungen gehen einerseits auf das Konto von Gesetzesänderungen, aktueller Rechtsprechung und auch Tarifänderungen (z. B. bei den Komforttarifen), andererseits sind sie auch dem Bestreben der BSR geschuldet, die private Konkurrenz auszubremsen. Nachstehend eine kurze Übersicht über die wesentlichen Änderungen (in Klammern dazu jeweils die entsprechenden Gliederungspunkte der Leistungsbedingungen, die unter www.bsr.de auch im Internet verfügbar sind).
Die BSR führen keine Straßenreinigung durch, wenn die Beseitigung von Verschmutzungen durch Schnee- und Eisablagerungen erheblich behindert ist (1.1.3).
Es gibt eine Neuregelung zum Winterdienst mit einer Verknüpfung zu den jährlichen Bekanntmachungen über Schnee- und Eisbeseitigung (vgl. GE 2004, 1520) sowie zu den Pflichten der C-Straßen-Anlieger (1.1.4).
Klar geregelt - in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht - ist jetzt der Zeitpunkt, ab dem ein neuer Grundstückseigentümer für die Entgelte haftet: Der Wechsel des Entgeltpflichtigen tritt erst mit dem Wechsel der dinglichen Berechtigung ein (Grundbucheintragung). Stellen die BSR ihre Rechnungslegung vorher auf den neuen Entgeltpflichtigen um (z. B. aufgrund eines im Kaufvertrag vereinbarten Nutzen-/Lastenwechsels), so führt die Umstellung nicht zu einer Befreiung des alten Entgeltpflichtigen, sondern der neue Entgeltpflichtige wird Erfüllungsübernehmer des alten Entgeltpflichtigen (§ 329 BGB), bis er selbst im Grundbuch eingetragen ist und die BSR vom Wechsel Kenntnis erhalten haben. Bis dahin behalten sich die BSR die Heranziehung des alten Entgeltpflichtigen vor (1.3.5 Abs. 2).
Die BSR akzeptieren künftig keine Schecks mehr als Bezahlung (1.4.1. Abs. 3).
Lästige Konkurrenz abwehren sollen Änderungen bei den Bestimmungen über die Müllbehälter. Hintergrund ist offenbar ein Verfahren, mit dem die zur DEGEWO-Gruppe gehörende Wohnungsbaugesellschaft Marzahn es geschafft hat, Kosteneinsparungen bei den Müllabfuhrgebühren von zwischen 20 und fast 30 % zu erzielen. Dabei entsorgten die BSR an verschiedenen Standorten den Müll von jeweils einigen hundert Wohnungen über 18-m3-Preß-Container. Den Transport der Hausstandgefäße von den einzelnen Gebäuden zum Preß-Container der BSR hatte die Firma ALBA übernommen. Die Kostenersparnis ergab sich durch den für den Zwischentransport eingesetzten privaten Entsorger ALBA.
Derartige Kostenersparnis ist nicht im Sinn der BSR, weshalb die Leistungsbedingungen jetzt bestimmen, daß sich die überlassungspflichtigen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ausschließlich der Abfallbehälter der BSR zu bedienen haben (2.2.1. Abs. 1). Parallel dazu haben sich die BSR sich parallel dazu pfiffigerweise eine Selbstbeschränkung durch ihre Leistungsbedingungen auferlegt: Zum Einsammeln der Abfälle aus privaten Haushaltungen dürfen künftig ausschließlich Sammelbehälter zwischen 60 l und 1.100 l verwendet werden (2.2.2 Abs. 1).
Die Großbehälter (12 bis 30 m3) werden von den BSR grundsätzlich - so die pfiffige Selbstbeschränkung - „für die Einsammlung der Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen” (also definitiv nicht für Hausmüll) eingesetzt.
Ab 1. Januar 2005 werden folgende Behälter nicht mehr gestellt: MGB 770 l, MGB Schlacke 120 l, Preß-Container 8 m3.
Laubsäcke müssen künftig an den von den BSR bestimmten Abholterminen bis 7 Uhr morgens bereitgestellt werden. Pro Käufer werden künftig nur noch 15 Müllsäcke abgegeben. Umgetauscht oder zurückgenommen werden Müll- oder Laubsäcke nur noch bei Vorlage des Kaufbelegs (2.2.2 Abs. 3).
Künftig braucht man nicht nur für die Verlegung, sondern auch für „sonstige bauliche Veränderungen” des Müllstandplatzes die schriftliche Einwilligung der BSR (2.2.6 Abs. 3).
Bei den Komforttarifen gibt es künftig keinen Zuschlag zum Grundtarif, sondern betragsmäßig geregelte Tarife. Es bleibt jedoch bei der Einteilung KT 1 (Behälterstandort mehr als 15, höchstens 30 m - ohne Gehwegbreite - zum Abholpunkt oder 6 bis 10 Stufen), KT 2 (mehr als 30, höchstens 50 m bzw. 11 bis 15 Stufen) und KT 3 (über 50, höchstens 100 m bzw. 16 bis 20 Stufen). Darüber hinausgehende Entfernungen bzw. Stufenzahlen werden wie bisher über Individualregelungen abgegolten (2.2.8).
Bisher mußte der Grundstückseigentümer den BSR das Betreten des Grundstücks und den Zugang zu dem Müllstandplatz nur werktags (in der Zeit von 7 bis 20 Uhr) gestatten. Künftig muß das Betreten an jedem Tag gestattet werden.
Ein Schließsystementgelt wird künftig nicht nur dann nicht erhoben, wenn ein Schlüsseltresor eingebaut ist, sondern auch dann, wenn der Grundstückseigentümer den BSR einen Zentralschlüssel für mindestens zehn aufeinanderfolgende Ladestellen überläßt (2.2.10 Abs. 5).
Die BSR dürfen künftig nicht nur für Behälterwechsel, sondern auch für Behälterreinigung ein Entgelt erheben (2.2.11).
Für anderen als Hausmüll kann die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte vom Abfallbesitzer - also beispielsweise einem Gewerbetreibenden - übernommen werden, wenn dies durch die BSR gestattet worden ist. Bisher war dafür auch noch Voraussetzung, daß der Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch haftet. Diese Bestimmung ist gestrichen worden (2.2.18 Abs. 2).
Entgelte für Zusatzabfuhren sind künftig sofort (bisher zwei Wochen) nach Zugang der Rechnung zahlbar, es sei denn, auf der Rechnung etc. ist etwas anderes angegeben (2.2.19).
Informationen über Abnahmestellen und Annahmebedingungen für Abfall, über Problemabfälle etc. können wie bisher von den BSR schriftlich oder telefonisch angefordert, künftig aber noch zusätzlich im Internet (www.bsr.de) eingesehen werden (2.3.1; 2.3.2).
Wer Abfälle bei den BSR anliefert, erhält künftig dafür keine Quittung mehr, sondern einen „Zahlungsbeleg” (2.3.7 Abs. 5).
Wer Sperrmüll bei den BSR anlieferte, konnte dies kostenfrei bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 tun. Bisher war die „darüber hinausgehende Menge” entgeltpflichtig. Die neuen Leistungsbedingungen sind so formuliert, daß die Höchstmenge von 2 m3 täglich entgeltfrei bleibt, „die Anlieferung größerer Mengen” jedoch entgeltpflichtig ist. Was wohl so zu verstehen ist, daß man bisher von gelieferten 3 m3 nur einen bezahlen mußte, künftig aber alle drei (§ 2.4.3).
Es gibt eine Neuregelung zum Winterdienst mit einer Verknüpfung zu den jährlichen Bekanntmachungen über Schnee- und Eisbeseitigung (vgl. GE 2004, 1520) sowie zu den Pflichten der C-Straßen-Anlieger (1.1.4).
Klar geregelt - in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht - ist jetzt der Zeitpunkt, ab dem ein neuer Grundstückseigentümer für die Entgelte haftet: Der Wechsel des Entgeltpflichtigen tritt erst mit dem Wechsel der dinglichen Berechtigung ein (Grundbucheintragung). Stellen die BSR ihre Rechnungslegung vorher auf den neuen Entgeltpflichtigen um (z. B. aufgrund eines im Kaufvertrag vereinbarten Nutzen-/Lastenwechsels), so führt die Umstellung nicht zu einer Befreiung des alten Entgeltpflichtigen, sondern der neue Entgeltpflichtige wird Erfüllungsübernehmer des alten Entgeltpflichtigen (§ 329 BGB), bis er selbst im Grundbuch eingetragen ist und die BSR vom Wechsel Kenntnis erhalten haben. Bis dahin behalten sich die BSR die Heranziehung des alten Entgeltpflichtigen vor (1.3.5 Abs. 2).
Die BSR akzeptieren künftig keine Schecks mehr als Bezahlung (1.4.1. Abs. 3).
Lästige Konkurrenz abwehren sollen Änderungen bei den Bestimmungen über die Müllbehälter. Hintergrund ist offenbar ein Verfahren, mit dem die zur DEGEWO-Gruppe gehörende Wohnungsbaugesellschaft Marzahn es geschafft hat, Kosteneinsparungen bei den Müllabfuhrgebühren von zwischen 20 und fast 30 % zu erzielen. Dabei entsorgten die BSR an verschiedenen Standorten den Müll von jeweils einigen hundert Wohnungen über 18-m3-Preß-Container. Den Transport der Hausstandgefäße von den einzelnen Gebäuden zum Preß-Container der BSR hatte die Firma ALBA übernommen. Die Kostenersparnis ergab sich durch den für den Zwischentransport eingesetzten privaten Entsorger ALBA.
Derartige Kostenersparnis ist nicht im Sinn der BSR, weshalb die Leistungsbedingungen jetzt bestimmen, daß sich die überlassungspflichtigen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ausschließlich der Abfallbehälter der BSR zu bedienen haben (2.2.1. Abs. 1). Parallel dazu haben sich die BSR sich parallel dazu pfiffigerweise eine Selbstbeschränkung durch ihre Leistungsbedingungen auferlegt: Zum Einsammeln der Abfälle aus privaten Haushaltungen dürfen künftig ausschließlich Sammelbehälter zwischen 60 l und 1.100 l verwendet werden (2.2.2 Abs. 1).
Die Großbehälter (12 bis 30 m3) werden von den BSR grundsätzlich - so die pfiffige Selbstbeschränkung - „für die Einsammlung der Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen” (also definitiv nicht für Hausmüll) eingesetzt.
Ab 1. Januar 2005 werden folgende Behälter nicht mehr gestellt: MGB 770 l, MGB Schlacke 120 l, Preß-Container 8 m3.
Laubsäcke müssen künftig an den von den BSR bestimmten Abholterminen bis 7 Uhr morgens bereitgestellt werden. Pro Käufer werden künftig nur noch 15 Müllsäcke abgegeben. Umgetauscht oder zurückgenommen werden Müll- oder Laubsäcke nur noch bei Vorlage des Kaufbelegs (2.2.2 Abs. 3).
Künftig braucht man nicht nur für die Verlegung, sondern auch für „sonstige bauliche Veränderungen” des Müllstandplatzes die schriftliche Einwilligung der BSR (2.2.6 Abs. 3).
Bei den Komforttarifen gibt es künftig keinen Zuschlag zum Grundtarif, sondern betragsmäßig geregelte Tarife. Es bleibt jedoch bei der Einteilung KT 1 (Behälterstandort mehr als 15, höchstens 30 m - ohne Gehwegbreite - zum Abholpunkt oder 6 bis 10 Stufen), KT 2 (mehr als 30, höchstens 50 m bzw. 11 bis 15 Stufen) und KT 3 (über 50, höchstens 100 m bzw. 16 bis 20 Stufen). Darüber hinausgehende Entfernungen bzw. Stufenzahlen werden wie bisher über Individualregelungen abgegolten (2.2.8).
Bisher mußte der Grundstückseigentümer den BSR das Betreten des Grundstücks und den Zugang zu dem Müllstandplatz nur werktags (in der Zeit von 7 bis 20 Uhr) gestatten. Künftig muß das Betreten an jedem Tag gestattet werden.
Ein Schließsystementgelt wird künftig nicht nur dann nicht erhoben, wenn ein Schlüsseltresor eingebaut ist, sondern auch dann, wenn der Grundstückseigentümer den BSR einen Zentralschlüssel für mindestens zehn aufeinanderfolgende Ladestellen überläßt (2.2.10 Abs. 5).
Die BSR dürfen künftig nicht nur für Behälterwechsel, sondern auch für Behälterreinigung ein Entgelt erheben (2.2.11).
Für anderen als Hausmüll kann die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte vom Abfallbesitzer - also beispielsweise einem Gewerbetreibenden - übernommen werden, wenn dies durch die BSR gestattet worden ist. Bisher war dafür auch noch Voraussetzung, daß der Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch haftet. Diese Bestimmung ist gestrichen worden (2.2.18 Abs. 2).
Entgelte für Zusatzabfuhren sind künftig sofort (bisher zwei Wochen) nach Zugang der Rechnung zahlbar, es sei denn, auf der Rechnung etc. ist etwas anderes angegeben (2.2.19).
Informationen über Abnahmestellen und Annahmebedingungen für Abfall, über Problemabfälle etc. können wie bisher von den BSR schriftlich oder telefonisch angefordert, künftig aber noch zusätzlich im Internet (www.bsr.de) eingesehen werden (2.3.1; 2.3.2).
Wer Abfälle bei den BSR anliefert, erhält künftig dafür keine Quittung mehr, sondern einen „Zahlungsbeleg” (2.3.7 Abs. 5).
Wer Sperrmüll bei den BSR anlieferte, konnte dies kostenfrei bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 tun. Bisher war die „darüber hinausgehende Menge” entgeltpflichtig. Die neuen Leistungsbedingungen sind so formuliert, daß die Höchstmenge von 2 m3 täglich entgeltfrei bleibt, „die Anlieferung größerer Mengen” jedoch entgeltpflichtig ist. Was wohl so zu verstehen ist, daß man bisher von gelieferten 3 m3 nur einen bezahlen mußte, künftig aber alle drei (§ 2.4.3).