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Weltverbesserer
23.12.2004 (GE 01/05, Seite 1) Daß die Grünen sich für Weltverbesserer halten, die jetzt natürlich den Entwurf für ein neues „Antidiskriminierungsgesetz“ (ADG) begeistert begrüßen, kann nicht überraschen. Und auch nicht überraschen kann die Borniertheit, mit der die Politiker und Ministerialräte diejenigen im Lande drangsalieren, die doch letztlich das Sozialprodukt unter Einsatz ihrer Kraft und ihres Vermögens erwirtschaften: Unternehmer und Freiberufler, Leitende (und Leidende).
Wer in Zukunft (als Eigentümer) Wohnungen vermieten und (als Arbeitgeber) Arbeitslose einstellen will, muß sich warm anziehen und sehen, daß er ausreichende Mittel für tüchtige Anwälte in der Bilanz zurückstellt. Amerikanische Verhältnisse sind in Sicht.
Auf englischen Golfplätzen sollen früher Schilder gestanden haben: „no dogs, no Ladies“, und ein französisches Sprichwort sagt: „Wer sein Haus will rein erhalten, darf weder Weib noch Pfaff noch Tauben halten.“ Na ja, die kannten eben noch kein ADG. Keine Frauen, keine Hunde, keine Priester, keine Tauben in Ihren Wohnungen erwünscht? Keine moslemischen Haßprediger, keine Bordellbetreiber, keine Rockband, die für den Abend probt? Vergessen Sie es! Wenn die Rockband wegen mangelnden Trainings ihren Auftritt vermasselt und deshalb rausfliegt, dann dürfen S i e die entgangene Gage zahlen.
Stark übertrieben? Mitnichten. So berichtet ein Berliner Arbeitsrichter (im Tagesspiegel vom 18.12.) von einem Transsexuellen, „der sich auf 50 Stellenanzeigen für einen Sekretariats-Posten beworben hat, offensichtlich mit dem Ziel, bei einer Absage auf Schadenersatz wegen Benachteiligung zu klagen. Dabei war der Kläger flexibel. Mal fühlte er sich benachteiligt als Mann, mal als Frau“.
Ein Arbeitgeber kann im Zweifel auf eine Einstellung verzichten, der Vermieter muß vermieten. Lehnt er einen Bewerber ab, weil die Hausgemeinschaft homogen bleiben soll, so kann der Abgewiesene klagen: Weil er katholisch oder evangelisch oder eine Frau oder ein Mann oder (s. o.) beides war.
Daß zur Begründung des Gesetzes auf eine EU-Richtlinie verwiesen wird, ist nichts als Roßtäuscherei, denn die EU nennt lediglich „ethnische Herkunft“ und „Rasse“ als Diskriminierungsgründe, die zu verbieten seien. Die Bundesregierung dagegen nimmt so ziemlich alle Gründe, die Menschen voneinander unterscheiden. Es fehlen eigentlich nur Raucher und Nichtraucher, Große und Kleine, Dicke und Dünne, Autofahrer und Radfahrer.
Reichen die vorhandenen Gesetze nicht aus, um sich gegen Diskriminierungen wehren zu können (Grundgesetz, BGB)? Na klar, aber sie sind zu einfach, zu übersichtlich und haben daher einen entscheidenden Nachteil: Es wird zu wenig geklagt, die Gerichte sind nur mäßig überlastet, die Prozeßdauer aller Instanzen wird nur nach Jahren bemessen. Das muß durch klarstellende Beispiele in der erläuternden Gesetzesbegründung des ADG (95 Seiten) geändert werden, zum Beispiel so:
„Der Metzger etwa, dem gesetzlich verboten wird, Fleisch von geschächteten Tieren zu verkaufen, kann seinen Beruf nicht mehr den islamischen Regeln entsprechend ausüben. Ein Verbot, Kundinnen ohne Kopftuch zu benachteiligen, würde dementsprechend nur dann den grundrechtlichen Schutzbereich betreffen, wenn sich der Metzger auf einen Glaubenssatz berufen könnte, der es ihm verbietet, Fleisch an Frauen zu verkaufen, die kein Kopftuch tragen. Den Metzger träfe insoweit die Darlegungslast. Er müßte ernsthaft darlegen können, daß das Betreiben einer islamischen Metzgerei nicht nur die Einhaltung bestimmter Regeln bei der Schlachtung der Tiere, sondern auch eine bestimmte Auswahl der Kundschaft erfordert.“ Alles klar? Na denn: Viel Spaß im neuen Jahr - und fröhliches Prozessieren!
Autor: Dietmar Otremba