Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


CB-Funkantenne
Kein Vertrauensschutz durch Duldung
14.12.2004 (GE 24/04, Seite 1565) Haben die Parteien die Installation einer CB-Funkanlage im Mietvertrag nicht vereinbart, gehört das Betreiben einer solchen Anlage unter Inanspruchnahme des Hausdaches zum Aufstellen einer Antenne nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Eine vorübergehende stillschweigende Duldung schafft keinen Vertrauensschutz. Der Vermieter kann die Entfernung verlangen, was auch den Abbau einer am ungenehmigten CB-Sendemast angebrachten Satellitenschüssel einschließt, auf die - an einem anderem Anbringungsort - der Mieter u. U. einen Anspruch hätte.
Der Fall: Die Vermieterin hatte Klage auf Entfernung einer ca. 8 m hohen CB-Funkantenne sowie einer daran angebrachten Satellitenschüssel erhoben. Der Mieter, ein Amateurfunker, hatte einen Antennenmast auf dem Dachboden aufgestellt, diesen mit Rohrschellen an den Dachsparren befestigt und durch die Dachhaut geführt. Die Antenne ragte mehrere Meter über den Dachfirst hinaus. Daran angebracht war auch noch eine Satellitenschüssel, mittels der die ukrainische Ehefrau des Mieters Programme aus ihrer Heimat empfing. Der Vermieterin war die Einrichtung des Mieters erstmals im Zuge einer umfassenden Dachrenovierung nach mehr als 13 Jahren aufgefallen.
Das Urteil: Das AG Köpenick hat den Mieter verurteilt, die Anlage zu entfernen. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasse nicht den Anspruch des Amateurfunkers auf Errichtung einer Antenne. Angesichts des eigenmächtigen Handelns sei selbst bei einer stillschweigenden Duldung kein Vertrauensschutz entstanden. Auch die Satellitenschüssel - auf deren Anbringung (allerdings an einem anderen Ort) möglicherweise ein Anspruch bestanden hätte - durfte entfernt werden.
Anmerkung: Die von dem Mieter hiergegen eingelegte Berufung ist am 23. November 2004 zurückgenommen worden, nachdem das Landgericht zu erkennen gegeben hatte, daß es die Berufung nicht für begründet hält. Das Urteil ist rechtskräftig.
AG Köpenick, Urteil vom 18. Mai 2004 - 5 C 74/04 - Wortlaut Seite 1595