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Winterdienst
Bekanntmachung über die Winterglätte- und Schneebekämpfung auf öffentlichem Straßenland
07.12.2004 (GE 23/04, Seite 1520) Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Aufgaben
Bekanntmachung vom 11. Oktober 2004 (ABl. Berlin Seite 4241)
I. Rechtsgrundlage
1. Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 487).
II. Wer ist räum- und streupflichtig?
2. Die Schnee- und Glättebekämpfung auf Gehwegbereichen haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen.
Anlieger sind:
- Grundstückseigentümer,
- Erbbauberechtigte und Nießbraucher,
- Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts, z. B. „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“.
3. Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.
III. Umfang der Räum- und Streupflicht
4. Räumbreite/Streupflicht:
- Auf Gehwegen muß in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite - mindestens 1 m - Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpft werden.
- Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet der gesetzliche Wortlaut „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls”, daß mit der Schnee- und Glättebekämpfung nicht so lange gewartet werden kann, bis jeglicher Schneefall aufgehört hat. Die Bekämpfung muß vielmehr schon dann einsetzen, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert (z. B. Niedergehen von Schneegriesel oder nur noch wenigen Schneeflocken).
- Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (z. B. Sand, Granulat o. ä.).
Die Verwendung von jeglichen Auftaumitteln (z. B. Salz, Harnstoff u. a.) ist ausnahmslos verboten!
5. Zeitraum
- Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages - sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr - durchzuführen.
6. An Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen
- sind Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens 1 m) von Schnee und Glätte freizumachen.
Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführung der Gehwege oder Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen oder -einmündungen.
7. Bei Haltestellenbereichen, Zugängen und U- und S-Bahnhöfen
- sind die Gehwege von Schnee und Glätte so zu räumen, daß ein ungehindertes Ein- und Aussteigen bzw. ein ungefährdeter Zugang zum Eingang des Bahnhofs gewährleistet ist.
8. Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen
- sind von Schnee und Eis freizumachen.
9. Die Anhäufung von Schnee- und Eismengen
- hat grundsätzlich auf dem Gehweg am Fahrbahnrand zu geschehen; nicht im Rinnstein oder auf Gullys ablagern!
Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen
- darf Schnee und Eis nicht angehäuft werden.
Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen
- darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
IV. Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen
10. Nicht genügend ausgebaute Straßen sind im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt.
Auch die Anlieger dieser Straßen haben die Schnee- und Glättebekämpfung - wie oben beschrieben - auf den Gehwegen oder - wenn keine Gehwege vorhanden sind - auf den vom Fußgängerverkehr bevorzugten Straßenteilen in der erforderlichen Breite (mindestens 1 m) vor den jeweiligen Grundstücken durchzuführen.
Anlieger, deren Grundstücke/Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen liegen, müssen zusätzlich auch die Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite beräumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt.
11. Für die Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen Straßen besteht für die Anlieger - soweit es sich nicht um Gehweg- oder Fußgängerbereiche handelt (siehe hierzu auch Nummer 10) - grundsätzlich keine Pflicht zum Winterdienst.
Bei besonderem Bedarf erfolgt die Schneeräumung der Fahrbahnen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR).
Der Winterdienst bei besonderen Gefahrenstellen wie Gefällstrecken, Kurven, Steigungen etc. ist ebenfalls nicht von den Anliegern durchzuführen. Derartige Straßenteile werden in einem Streuplan eingetragen und von den BSR winterdienstlich betreut.
V. Übernahme der Räum- und Streupflicht durch einen Dritten
12. Anstelle des vom Gesetz her verpflichteten Anliegers (Eigentümer u. a.) kann auch ein anderer (z. B. Hauswart, Schneebekämpfungsunternehmen) diese Verpflichtung zum ordnungsmäßigen Winterdienst (Schnee- und Glättebekämpfung) übernehmen.
Die Verantwortlichkeit des Anliegers entfällt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Übernahme wird dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben - Reg-Ord 11 -, Schleizer Straße 67, 13055 Berlin (PLZ für Postanschrift: 10360) durch besondere Erklärung schriftlich angezeigt.
Die Unterschrift des Übernehmenden auf der Erklärung ist in jedem Fall unbedingt erforderlich.
Die Übersendung eines privatrechtlichen Hauswart-, Miet- oder Pachtvertrages ist nicht ausreichend, weil dadurch keine Abwälzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Schnee- und Glättebekämpfung auf den Dritten begründet wird.
- Das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben hat der Übernahme zugestimmt.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt.
13. Ungeeignet für die Übernahme der Räum- und Streupflicht sind alle Personen, die nach Schneefallende bzw. bei Auftreten von Glätte nicht unverzüglich mit der Schnee- und Glättebekämpfung beginnen können (z. B. Berufstätige, die „nebenbei” Hauswarte sind).
14. Eingeschränkten Übernahmeerklärungen (z. B. „ausgenommen Hydrant”) wird nur zugestimmt, sofern der Anlieger die Einschränkung mit seiner Unterschrift ausdrücklich anerkennt.
15. Wird die Schnee- und Glättebekämpfung vom Übernehmer nicht mehr durchgeführt, ist der Widerruf der Übernahmeerklärung (bzw. eine entsprechende Mitteilung) gegenüber dem Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben unbedingt erforderlich.
16. Ergeben sich aus der Reinigungsverpflichtung der Anlieger unzumutbare Härten, können auf Antrag gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 3 StrReinG ganz oder teilweise Ausnahmen zugelassen werden.
17. Ist ein Anlieger zur Durchführung der ihm obliegenden Reinigungspflicht körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, kann er gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG beantragen, daß das Land Berlin (hier: die BSR) für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernimmt. Derartigen Anträgen sind begründende Unterlagen beizufügen.
VI. Besonderheiten
– Sonstiges
18. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, gelten die Straßenteile als Gehweg, die bevorzugt von Fußgängern benutzt werden.
19. Haltestellenbereiche, Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen, die sich zwischen einem Radweg und der Fahrbahn befinden (außer in „C-Straßen”), sind nicht vom Anlieger, sondern von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben zu reinigen.
20. Die Schnee- und Glättebekämpfung geht der Lärmbekämpfung vor. Durch Schneeräumgeräte dürfen aber nur Geräusche verursacht werden, die nach dem heutigen Stand der Technik unvermeidbar sind.
21. Die schuldhafte Nichterfüllung der Pflicht zur Schnee- und Glättebekämpfung sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
1. Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 487).
II. Wer ist räum- und streupflichtig?
2. Die Schnee- und Glättebekämpfung auf Gehwegbereichen haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen.
Anlieger sind:
- Grundstückseigentümer,
- Erbbauberechtigte und Nießbraucher,
- Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts, z. B. „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“.
3. Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.
III. Umfang der Räum- und Streupflicht
4. Räumbreite/Streupflicht:
- Auf Gehwegen muß in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite - mindestens 1 m - Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpft werden.
- Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet der gesetzliche Wortlaut „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls”, daß mit der Schnee- und Glättebekämpfung nicht so lange gewartet werden kann, bis jeglicher Schneefall aufgehört hat. Die Bekämpfung muß vielmehr schon dann einsetzen, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert (z. B. Niedergehen von Schneegriesel oder nur noch wenigen Schneeflocken).
- Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (z. B. Sand, Granulat o. ä.).
Die Verwendung von jeglichen Auftaumitteln (z. B. Salz, Harnstoff u. a.) ist ausnahmslos verboten!
5. Zeitraum
- Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages - sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr - durchzuführen.
6. An Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen
- sind Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens 1 m) von Schnee und Glätte freizumachen.
Fußgängerüberwege im Sinne dieses Gesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführung der Gehwege oder Fußgängerbereiche an Straßenkreuzungen oder -einmündungen.
7. Bei Haltestellenbereichen, Zugängen und U- und S-Bahnhöfen
- sind die Gehwege von Schnee und Glätte so zu räumen, daß ein ungehindertes Ein- und Aussteigen bzw. ein ungefährdeter Zugang zum Eingang des Bahnhofs gewährleistet ist.
8. Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen
- sind von Schnee und Eis freizumachen.
9. Die Anhäufung von Schnee- und Eismengen
- hat grundsätzlich auf dem Gehweg am Fahrbahnrand zu geschehen; nicht im Rinnstein oder auf Gullys ablagern!
Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen
- darf Schnee und Eis nicht angehäuft werden.
Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen
- darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
IV. Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen
10. Nicht genügend ausgebaute Straßen sind im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt.
Auch die Anlieger dieser Straßen haben die Schnee- und Glättebekämpfung - wie oben beschrieben - auf den Gehwegen oder - wenn keine Gehwege vorhanden sind - auf den vom Fußgängerverkehr bevorzugten Straßenteilen in der erforderlichen Breite (mindestens 1 m) vor den jeweiligen Grundstücken durchzuführen.
Anlieger, deren Grundstücke/Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen liegen, müssen zusätzlich auch die Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite beräumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt.
11. Für die Fahrbahnen von im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen Straßen besteht für die Anlieger - soweit es sich nicht um Gehweg- oder Fußgängerbereiche handelt (siehe hierzu auch Nummer 10) - grundsätzlich keine Pflicht zum Winterdienst.
Bei besonderem Bedarf erfolgt die Schneeräumung der Fahrbahnen durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR).
Der Winterdienst bei besonderen Gefahrenstellen wie Gefällstrecken, Kurven, Steigungen etc. ist ebenfalls nicht von den Anliegern durchzuführen. Derartige Straßenteile werden in einem Streuplan eingetragen und von den BSR winterdienstlich betreut.
V. Übernahme der Räum- und Streupflicht durch einen Dritten
12. Anstelle des vom Gesetz her verpflichteten Anliegers (Eigentümer u. a.) kann auch ein anderer (z. B. Hauswart, Schneebekämpfungsunternehmen) diese Verpflichtung zum ordnungsmäßigen Winterdienst (Schnee- und Glättebekämpfung) übernehmen.
Die Verantwortlichkeit des Anliegers entfällt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Übernahme wird dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben - Reg-Ord 11 -, Schleizer Straße 67, 13055 Berlin (PLZ für Postanschrift: 10360) durch besondere Erklärung schriftlich angezeigt.
Die Unterschrift des Übernehmenden auf der Erklärung ist in jedem Fall unbedingt erforderlich.
Die Übersendung eines privatrechtlichen Hauswart-, Miet- oder Pachtvertrages ist nicht ausreichend, weil dadurch keine Abwälzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Schnee- und Glättebekämpfung auf den Dritten begründet wird.
- Das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben hat der Übernahme zugestimmt.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt.
13. Ungeeignet für die Übernahme der Räum- und Streupflicht sind alle Personen, die nach Schneefallende bzw. bei Auftreten von Glätte nicht unverzüglich mit der Schnee- und Glättebekämpfung beginnen können (z. B. Berufstätige, die „nebenbei” Hauswarte sind).
14. Eingeschränkten Übernahmeerklärungen (z. B. „ausgenommen Hydrant”) wird nur zugestimmt, sofern der Anlieger die Einschränkung mit seiner Unterschrift ausdrücklich anerkennt.
15. Wird die Schnee- und Glättebekämpfung vom Übernehmer nicht mehr durchgeführt, ist der Widerruf der Übernahmeerklärung (bzw. eine entsprechende Mitteilung) gegenüber dem Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben unbedingt erforderlich.
16. Ergeben sich aus der Reinigungsverpflichtung der Anlieger unzumutbare Härten, können auf Antrag gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 3 StrReinG ganz oder teilweise Ausnahmen zugelassen werden.
17. Ist ein Anlieger zur Durchführung der ihm obliegenden Reinigungspflicht körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, kann er gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG beantragen, daß das Land Berlin (hier: die BSR) für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernimmt. Derartigen Anträgen sind begründende Unterlagen beizufügen.
VI. Besonderheiten
– Sonstiges
18. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, gelten die Straßenteile als Gehweg, die bevorzugt von Fußgängern benutzt werden.
19. Haltestellenbereiche, Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen, die sich zwischen einem Radweg und der Fahrbahn befinden (außer in „C-Straßen”), sind nicht vom Anlieger, sondern von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben zu reinigen.
20. Die Schnee- und Glättebekämpfung geht der Lärmbekämpfung vor. Durch Schneeräumgeräte dürfen aber nur Geräusche verursacht werden, die nach dem heutigen Stand der Technik unvermeidbar sind.
21. Die schuldhafte Nichterfüllung der Pflicht zur Schnee- und Glättebekämpfung sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.