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Vorzeitiges Mietende
Nachmieterstellung
07.12.2004 (GE 23/04, Seite 1495) Der Vermieter braucht einen Mieter nur dann vorfristig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn das Interesse des Mieters an vorzeitiger Beendigung das Vermieterinteresse am Fortbestand des Vertrages ganz erheblich überwiegt und der Mieter die Wohnung in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zurückgibt.
Der Fall: Das Mietverhältnis lief noch bis zum 31. März 2003. Die Mieter wollten die vorzeitige Vertragsbeendigung erreichen. Sie verließen die Wohnung früher und machten einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung geltend. Die Vermieterin rechnete mit Mietrückständen bis zum vertraglichen Ende des Mietverhältnisses auf - mit Erfolg.
Die Entscheidung: Das LG Berlin (ZK 63) wies die Berufung gegen die Klageabweisung durch das Amtsgericht zurück. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung habe nicht stattgefunden. Ein Vermieter sei nur dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stelle, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überrage. Dabei würden wirtschaftliche Gründe nicht anerkannt. In Betracht komme allerdings schwere Krankheit, berufsbedingter Ortswechsel, unverschuldete Arbeitslosigkeit oder eine wesentliche Vergrößerung der Familie des Mieters.
Allerdings könne der Vermieter sich auch selbst binden, wenn er sich zur Akzeptanz von geeigneten Nachmietern bereit erkläre. Davon sei vorliegend auszugehen. Dann müsse aber der Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben, der es dem Vermieter erlaube, sie sofort weiterzuvermieten. Dazu müsse der Vermieter nicht das Verfahren des § 281 BGB (Fristsetzung) einhalten. Es handele sich hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Vielmehr seien die Mieter gehalten, alle erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, um die Wohnung in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Der Vermieter müsse nicht zugunsten des ausziehenden Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen und einen erforderlichen Rückbau (vorliegend Entfernung von Teppichböden) verzichten.
LG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 - 63 S 175/04 - Wortlaut Seite 1529
Die Entscheidung: Das LG Berlin (ZK 63) wies die Berufung gegen die Klageabweisung durch das Amtsgericht zurück. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung habe nicht stattgefunden. Ein Vermieter sei nur dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stelle, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überrage. Dabei würden wirtschaftliche Gründe nicht anerkannt. In Betracht komme allerdings schwere Krankheit, berufsbedingter Ortswechsel, unverschuldete Arbeitslosigkeit oder eine wesentliche Vergrößerung der Familie des Mieters.
Allerdings könne der Vermieter sich auch selbst binden, wenn er sich zur Akzeptanz von geeigneten Nachmietern bereit erkläre. Davon sei vorliegend auszugehen. Dann müsse aber der Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben, der es dem Vermieter erlaube, sie sofort weiterzuvermieten. Dazu müsse der Vermieter nicht das Verfahren des § 281 BGB (Fristsetzung) einhalten. Es handele sich hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Vielmehr seien die Mieter gehalten, alle erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, um die Wohnung in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Der Vermieter müsse nicht zugunsten des ausziehenden Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen und einen erforderlichen Rückbau (vorliegend Entfernung von Teppichböden) verzichten.
LG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 - 63 S 175/04 - Wortlaut Seite 1529