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Datenschutz - Tatenschutz
02.12.2004 (GE 22/04, Seite 1409) 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht unter seinem damaligen Präsidenten Benda mit dem „Volkszählungsurteil“ das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ erfunden. Während die anderen Grundrechte mühelos geortet werden, sucht man als argloser Leser das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vergeblich.
Es versteckt sich sozusagen zwischen Artikel 2 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Artikel 1 (Würde des Menschen). Und es ist nicht nur versteckt, dieses Grundrecht, auch sein eigener Zweck ist das nunmehr grundgesetzlich garantierte Versteckspiel. Das neue Grundrecht garantiert dem einzelnen die Befugnis, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Das wäre nicht weiter tragisch, kollidierte nicht häufig dieses Grundrecht mit anderen Grundrechten anderer Teilhaber an den verfassungsmäßigen Rechten. So wird mancher Bewerber um eine Wohnung gute, manchmal sogar sehr gute Gründe haben, bei Bewerbungsgesprächen ganz exzessiv vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch zu machen. Und ebensoviel Verständnis bringt die Verfassung dem gegenübersitzenden Wohnungsanbieter und seinem Recht auf Eigentum entgegen, das wohl von ihm auch soziale Kompetenz verlangt, aber keineswegs die Verpflichtung, mit verbundenen Augen Mietverträge mit Mietnomaden zu unterschreiben.
Ein Teil der Datenschutzbeauftragten der Länder sieht das offenbar anders. Er diskutiert derzeit erhöhte Datenschutzrechte für Mieter. Dies würde bedeuten, daß der Immobilienwirtschaft nicht einmal mehr die ohnehin nicht epischen Informationen von Auskunfteien zur Verfügung gestellt werden dürften, die für andere Wirtschaftszweige selbstverständlich sind.
Nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zur Weitergabe von personenbezogenen Daten entweder die Einwilligung des Mieters oder die Annahme erforderlich, daß der Mieter kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Datenweitergabe hat. Nach Ansicht der Landesdatenschützer ist die Einwilligung eines Mieters in einen SolvenzCheck grundsätzlich unwirksam, weil er sich angeblich in einer Notlage befände unbedingt an Wohnraum gelangen zu müssen. Deshalb müßten die Datenschützer prüfen, ob Mieter ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten hätten. Hätten sie, „angesichts von Wohnraummangel“ und daraus folgender „ Zwangslage“, weshalb die Weitergabe der Daten für die Immobilienwirtschaft verringert werden müsse.
Die Vermieter sollen sich nur über Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen, rechtskräftige Miet-Zahlungs- und Räumungsurteile wegen Zahlungsverzugs informieren dürfen. Daß solche Daten oft nicht ausreichen, um mit gutem Gefühl einen langfristigen Vertrag zu schließen, der schwerer auflösbar ist als eine Ehe, liegt auf der Hand. Über die schlimmsten Wohnungsbewerber gibt es diese Art von Angaben sowieso nicht, weil deren frühere Vermieter gar nicht erst eine Räumungsklage anstrengen - mangels Erfolgsaussicht: Die Leute ziehen mit hohen Mietschulden bei Nacht und Nebel aus den zwischenzeitlich völlig verwüsteten Wohnungen aus und tauchen erst einmal ab. Nein: Sie nutzen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hätte der Vermieter aber beispielsweise erfahren dürfen, daß es sich bei dem Bewerber um einen hartnäckigen Schwarzfahrer oder Unterhaltszahlungsverweigerer handelte, wäre ihm die Inanspruchnahme seines Grundrechtes auf Eigentum möglicherweise nicht verwehrt worden – er hätte den Mietvertrag gar nicht abgeschlossen.
Die Schäden, die privaten Vermietern durch vorsätzliche Zahlungsverweigerung (Mietnomaden) und extensiver Nutzung des Mieterschutzes entstehen, sind ernorm. Presseberichte über dieses Phänomen haben dazu geführt, noch mehr Mieter auf dumme Gedanken zu bringen. Die Hardliner unter den Landesdatenschützern sitzen in NRW und - ausgerechnet - Berlin, wo die Wohnungsnot so hoch ist wie nirgendwo. Oder?
Das wäre nicht weiter tragisch, kollidierte nicht häufig dieses Grundrecht mit anderen Grundrechten anderer Teilhaber an den verfassungsmäßigen Rechten. So wird mancher Bewerber um eine Wohnung gute, manchmal sogar sehr gute Gründe haben, bei Bewerbungsgesprächen ganz exzessiv vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch zu machen. Und ebensoviel Verständnis bringt die Verfassung dem gegenübersitzenden Wohnungsanbieter und seinem Recht auf Eigentum entgegen, das wohl von ihm auch soziale Kompetenz verlangt, aber keineswegs die Verpflichtung, mit verbundenen Augen Mietverträge mit Mietnomaden zu unterschreiben.
Ein Teil der Datenschutzbeauftragten der Länder sieht das offenbar anders. Er diskutiert derzeit erhöhte Datenschutzrechte für Mieter. Dies würde bedeuten, daß der Immobilienwirtschaft nicht einmal mehr die ohnehin nicht epischen Informationen von Auskunfteien zur Verfügung gestellt werden dürften, die für andere Wirtschaftszweige selbstverständlich sind.
Nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zur Weitergabe von personenbezogenen Daten entweder die Einwilligung des Mieters oder die Annahme erforderlich, daß der Mieter kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Datenweitergabe hat. Nach Ansicht der Landesdatenschützer ist die Einwilligung eines Mieters in einen SolvenzCheck grundsätzlich unwirksam, weil er sich angeblich in einer Notlage befände unbedingt an Wohnraum gelangen zu müssen. Deshalb müßten die Datenschützer prüfen, ob Mieter ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten hätten. Hätten sie, „angesichts von Wohnraummangel“ und daraus folgender „ Zwangslage“, weshalb die Weitergabe der Daten für die Immobilienwirtschaft verringert werden müsse.
Die Vermieter sollen sich nur über Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen, rechtskräftige Miet-Zahlungs- und Räumungsurteile wegen Zahlungsverzugs informieren dürfen. Daß solche Daten oft nicht ausreichen, um mit gutem Gefühl einen langfristigen Vertrag zu schließen, der schwerer auflösbar ist als eine Ehe, liegt auf der Hand. Über die schlimmsten Wohnungsbewerber gibt es diese Art von Angaben sowieso nicht, weil deren frühere Vermieter gar nicht erst eine Räumungsklage anstrengen - mangels Erfolgsaussicht: Die Leute ziehen mit hohen Mietschulden bei Nacht und Nebel aus den zwischenzeitlich völlig verwüsteten Wohnungen aus und tauchen erst einmal ab. Nein: Sie nutzen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hätte der Vermieter aber beispielsweise erfahren dürfen, daß es sich bei dem Bewerber um einen hartnäckigen Schwarzfahrer oder Unterhaltszahlungsverweigerer handelte, wäre ihm die Inanspruchnahme seines Grundrechtes auf Eigentum möglicherweise nicht verwehrt worden – er hätte den Mietvertrag gar nicht abgeschlossen.
Die Schäden, die privaten Vermietern durch vorsätzliche Zahlungsverweigerung (Mietnomaden) und extensiver Nutzung des Mieterschutzes entstehen, sind ernorm. Presseberichte über dieses Phänomen haben dazu geführt, noch mehr Mieter auf dumme Gedanken zu bringen. Die Hardliner unter den Landesdatenschützern sitzen in NRW und - ausgerechnet - Berlin, wo die Wohnungsnot so hoch ist wie nirgendwo. Oder?
Autor: Dieter Blümmel