Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Mietspiegel
Fehlender Balkon wie "nicht nutzbarer" wohnwertmindernd
09.11.2004 (GE 21/04, Seite 1331) Ob ein fehlender Balkon ebenso wie ein nicht nutzbarer Balkon als wohnwertmindernd im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel anzusehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nunmehr hatten zwei Senate des Kammergerichts darüber zu entscheiden.
Die Fälle: Der 12. Senat hatte über die Berufung gegen ein Urteil des
Landgerichts Berlin zu entscheiden (offenbar handelte es sich um eine
gewerbliche Zwischenvermietung); im Fall des 8. Senats hatte eine
Prozeßpartei ihren Wohnsitz im Ausland, so daß die Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts nicht vom Landgericht, sondern vom Kammergericht
zu entscheiden war. In beiden Verfahren ging es u. a. darum, ob ein fehlender
Balkon wohnwertmindernd zu bewerten ist.

Die Urteile: Mit Urteilen vom 2. September und 30. September 2004 meinten
die Senate des Kammergerichts unter Bezugnahme auf eine von GEWOS
eingeholte Auskunft, daß auch ein fehlender Balkon wie ein nicht nutzbarer
Balkon als wohnwertmindernd anzusehen sei.

Anmerkung: Ob die Auskunft von GEWOS so tragfähig ist, wie das
Kammergericht meint, kann bezweifelt werden. Die einzelnen Merkmale in
der Orientierungshilfe sind keineswegs wissenschaftlich ermittelt, sondern
von den Aufstellern des Mietspiegels ausgehandelt worden.
Nicht erklärt wird dabei auch, daß im Berliner Mietspiegel 2000 für die
östlichen Bezirke als wohnwertminderndes Merkmal gilt, wenn ein
vorhandener Balkon nicht nutzbar ist, während für die westlichen Bezirke das
Wort „vorhandener” fehlt. Schließlich spricht gegen die Auslegung des
Kammergerichts der Umstand, daß damit ein wohnwertminderndes Merkmal
doppelt berücksichtigt wäre. Die Fläche des Balkons zählt zur Wohnfläche;
daß ein vermieteter Balkon nicht nutzbar ist, muß also wohnwertmindernd
berücksichtigt werden. Wenn dagegen die Wohnfläche von Anfang an kleiner
ist, weil kein Balkon mitvermietet wurde, kann dieser Umstand nicht noch
zusätzlich bewertet werden.