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Unbedingt in Anspruch nehmen
Bund subventioniert Energieberatung
11.10.2004 (GE 19/04, Seite 1196) Gesetzliche Vorschriften - die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Kleinfeuerungsanlagenverordnung) und die Energieeinsparverordnung - zwingen Eigentümer von Gebäuden, mit der Erneuerung ihrer Heizungsanlagen Ernst zu machen - über die einzelnen Termine wurde bereits ausführlich berichtet.
Und der Markt tut ein übriges: Die Energiepreise steigen und steigen (vgl. nur die Ölkurve Seite 1195), ein dauerhaftes Absinken darf angesichts des wachsenden Energiebedarfes großer Länder (z. B. China) nicht mehr erwartet werden. Ein zentrales Gebot der Stunde zur Bewahrung von Wettbewerbsfähigkeit im Vermietungsgeschäft heißt deshalb: Energieeinsparung. Bevor man mit Einzelmaßnahmen beginnt, sollte man sich beraten lassen. Die Bundesregierung hat gerade ihr Beratungsprogramm verlängert.
Viel heiße Luft
Drei Viertel ihres Energieverbrauchs wenden Haushalte für Heizzwecke auf. Viel Energie ließe sich sparen, wenn die Gebäude besser wärmegedämmt und mit effizienten Heizsystemen ausgestattet wären. Hier setzt das Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung„ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) an: Immobilienbesitzer können sich von Experten beraten lassen, welche energetischen Modernisierungsmaßnahmen sinnvoll und wirtschaftlich sind. Das BMWA hat das Programm ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
Was wird gefördert?
Förderungsfähig sind unabhängige Beratungen, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz, die Heizungsanlagen-Technik sowie eine eventuelle Nutzung erneuerbarer Energien beziehen. Dazu sind die energetischen Schwachstellen an Gebäudehülle und Heizungsanlage von einem dafür besonders qualifizierten Ingenieur oder Gebäudeenergieberater (HWK) aufzuspüren und aufzulisten.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Beratungskosten. Das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und ggf. Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
Abhängig von Objekttypen und den jeweiligen Wohneinheiten wird wie folgt gefördert:
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Gebäudetyp und der Anzahl der Wohneinheiten. Für ein Ein-/Zweifamilienhaus kann ein Zuschuß von bis zu 300 Euro für eine Beratung gewährt werden. Darüber hinausgehende Kosten hat der Hauseigentümer als Eigenanteil zu tragen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf eine Energiesparberatung vor Ort haben grundsätzlich alle Gebäude- oder Wohnungseigentümer (natürliche und juristische Personen), sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht. Auch rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Wohnungswirtschaft sowie Agrarbetriebe sind anspruchsberechtigt, wenn ihre Umsätze gewisse Summen nicht überschreiten. Ferner wendet sich das Programm an Einrichtungen mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Charakter.
Welche Gebäude kommen in Frage?
Die zu begutachtenden Gebäude müssen sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die Baugenehmigungen müssen vor 1984 (alte Bundesländer) bzw. vor 1989 (neue Bundesländer) erteilt worden sein. Die Gebäudehülle darf nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % verändert worden sein. Mehr als die Hälfte der Gebäudefläche des betreffenden Objekts muß zu Wohnzwecken genutzt werden.
Ausgeschlossen ist die Förderung für Gebäude, die Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitskräften gehören, Gebäude, die Unternehmen gehören, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind oder die einer Gebietskörperschaft oder einem Eigenbetrieb zu mehr als 50 % gehören. Auch Gebäude, die dem eingeschalteten Energieberater oder seinen Verwandten gehören, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch solche Gebäude, bei denen in den letzten acht Jahren bereits eine geförderte Energieberatung durchgeführt wurde. Schließlich wird auch die Beratung für solche Gebäude nicht gefördert, die baugleich mit einem Gebäude desselben Eigentümers sind und einen vergleichbaren Standard aufweisen, wenn bereits ein Gebäude eine solche Förderung erhalten hat.
Welche Aufgaben hat der Energieberater?
Am Anfang steht die detaillierte Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes. In einem schriftlichen Gutachten faßt der Ingenieur die Ergebnisse zusammen, er gibt Hinweise auf empfehlenswerte Energiesparmaßnahmen, ihre Wirtschaftlichkeit und prüft den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei einem persönlichen Gespräch gibt er Tips, wie der Eigentümer die vorgeschlagenen Maßnahmen am besten und kostengünstigsten umsetzen kann, und er informiert, ob dafür öffentliche Fördermittel abrufbar sind.
Welche Experten bieten Vor-Ort-Beratungen an?
Eine Liste mit Ingenieuren und den unabhängigen Gebäudeenergieberatern (HWK), die „Vor-Ort-Beratungen„ durchführen, ist online verfügbar auf den Web-Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Internet-Adresse: www.bafa.de, des Bundes der Energieverbraucher, Internet-Adresse: www.energiedepesche.de und des Rationalisierungs- und Innovationszentrums der Deutschen Wirtschaft (RKW), Internet-Adresse: www.rkw.de/ebl-vorw.htm.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Es ist Aufgabe des Beraters, den Antrag auf einen Zuschuß vor Beginn seiner Beratung beim
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Straße 29-31,
65760 Eschborn
Telefon 06196/908-211 oder -403
eMail: [email protected]
Internet: www.bafa.de
einzureichen. Das Amt prüft den Antrag und zahlt - bei einem positiven Entscheid und soweit Haushaltsmittel vorhanden sind - den Zuschuß direkt an den Energieberater aus.
Grundlage der Förderung ist eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 138 Seite 16273).
Auskünfte geben auch gern die Mitarbeiter des BAFA.
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!
Viel heiße Luft
Drei Viertel ihres Energieverbrauchs wenden Haushalte für Heizzwecke auf. Viel Energie ließe sich sparen, wenn die Gebäude besser wärmegedämmt und mit effizienten Heizsystemen ausgestattet wären. Hier setzt das Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung„ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) an: Immobilienbesitzer können sich von Experten beraten lassen, welche energetischen Modernisierungsmaßnahmen sinnvoll und wirtschaftlich sind. Das BMWA hat das Programm ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
Was wird gefördert?
Förderungsfähig sind unabhängige Beratungen, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz, die Heizungsanlagen-Technik sowie eine eventuelle Nutzung erneuerbarer Energien beziehen. Dazu sind die energetischen Schwachstellen an Gebäudehülle und Heizungsanlage von einem dafür besonders qualifizierten Ingenieur oder Gebäudeenergieberater (HWK) aufzuspüren und aufzulisten.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Beratungskosten. Das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und ggf. Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
Abhängig von Objekttypen und den jeweiligen Wohneinheiten wird wie folgt gefördert:
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Gebäudetyp und der Anzahl der Wohneinheiten. Für ein Ein-/Zweifamilienhaus kann ein Zuschuß von bis zu 300 Euro für eine Beratung gewährt werden. Darüber hinausgehende Kosten hat der Hauseigentümer als Eigenanteil zu tragen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf eine Energiesparberatung vor Ort haben grundsätzlich alle Gebäude- oder Wohnungseigentümer (natürliche und juristische Personen), sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht. Auch rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Wohnungswirtschaft sowie Agrarbetriebe sind anspruchsberechtigt, wenn ihre Umsätze gewisse Summen nicht überschreiten. Ferner wendet sich das Programm an Einrichtungen mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Charakter.
Welche Gebäude kommen in Frage?
Die zu begutachtenden Gebäude müssen sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die Baugenehmigungen müssen vor 1984 (alte Bundesländer) bzw. vor 1989 (neue Bundesländer) erteilt worden sein. Die Gebäudehülle darf nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % verändert worden sein. Mehr als die Hälfte der Gebäudefläche des betreffenden Objekts muß zu Wohnzwecken genutzt werden.
Ausgeschlossen ist die Förderung für Gebäude, die Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitskräften gehören, Gebäude, die Unternehmen gehören, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind oder die einer Gebietskörperschaft oder einem Eigenbetrieb zu mehr als 50 % gehören. Auch Gebäude, die dem eingeschalteten Energieberater oder seinen Verwandten gehören, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch solche Gebäude, bei denen in den letzten acht Jahren bereits eine geförderte Energieberatung durchgeführt wurde. Schließlich wird auch die Beratung für solche Gebäude nicht gefördert, die baugleich mit einem Gebäude desselben Eigentümers sind und einen vergleichbaren Standard aufweisen, wenn bereits ein Gebäude eine solche Förderung erhalten hat.
Welche Aufgaben hat der Energieberater?
Am Anfang steht die detaillierte Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes. In einem schriftlichen Gutachten faßt der Ingenieur die Ergebnisse zusammen, er gibt Hinweise auf empfehlenswerte Energiesparmaßnahmen, ihre Wirtschaftlichkeit und prüft den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei einem persönlichen Gespräch gibt er Tips, wie der Eigentümer die vorgeschlagenen Maßnahmen am besten und kostengünstigsten umsetzen kann, und er informiert, ob dafür öffentliche Fördermittel abrufbar sind.
Welche Experten bieten Vor-Ort-Beratungen an?
Eine Liste mit Ingenieuren und den unabhängigen Gebäudeenergieberatern (HWK), die „Vor-Ort-Beratungen„ durchführen, ist online verfügbar auf den Web-Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Internet-Adresse: www.bafa.de, des Bundes der Energieverbraucher, Internet-Adresse: www.energiedepesche.de und des Rationalisierungs- und Innovationszentrums der Deutschen Wirtschaft (RKW), Internet-Adresse: www.rkw.de/ebl-vorw.htm.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Es ist Aufgabe des Beraters, den Antrag auf einen Zuschuß vor Beginn seiner Beratung beim
Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Straße 29-31,
65760 Eschborn
Telefon 06196/908-211 oder -403
eMail: [email protected]
Internet: www.bafa.de
einzureichen. Das Amt prüft den Antrag und zahlt - bei einem positiven Entscheid und soweit Haushaltsmittel vorhanden sind - den Zuschuß direkt an den Energieberater aus.
Grundlage der Förderung ist eine Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 138 Seite 16273).
Auskünfte geben auch gern die Mitarbeiter des BAFA.
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!