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Kündigung
Verzug auch bei Verschulden des Sozialamtes
17.09.2004 (GE 18/04, Seite 1146) Auch in Juristenkreisen ist der Unterschied zwischen Verschulden- und Vertretenmüssen nicht immer klar. Vertretenmüssen ist der Oberbegriff und reicht für den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund aus. Auch ein Verschulden des Sozialamts muß sich der Mieter zurechnen lassen, und er hat damit auch den Zahlungsverzug zu vertreten.
Der Fall: Das Sozialamt hatte regelmäßig Zahlungen für den Mieter geleistet, allerdings ohne Angabe, worauf diese Zahlungen zu verrechnen seien. Das Sozialamt hatte stets gegen Ende des Monats für den kommenden Monat zahlen wollen, jedoch keine Verrechnungsbestimmung getroffen. Der Vermieter hatte die Zahlungen entsprechend dem Gesetz (§ 366 BGB) auf den laufenden Monat und danach auf rückständige Mieten verrechnet. Danach ergab sich ein eine Kündigung berechtigender Rückstand. Der Vermieter kündigte außerordentlich fristlos.
Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Juni 2004 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage statt und verwies darauf, daß es hier nicht auf das eigene Verschulden des Mieters ankomme, sondern nur darauf, ob er in Verzug gewesen sei. Für den Verzug reiche es aber aus, daß er das Verhalten des Sozialamts zu vertreten habe. Danach liege hier Verzug vor, denn der Vermieter sei berechtigt gewesen, mangels Leistungsbestimmung durch das Sozialamt die Zahlungen nach dem Gesetz zu verrechnen.
LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 - 64 S 22/04 - Wortlaut Seite 1172
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
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Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Juni 2004 gab das Landgericht Berlin der Räumungsklage statt und verwies darauf, daß es hier nicht auf das eigene Verschulden des Mieters ankomme, sondern nur darauf, ob er in Verzug gewesen sei. Für den Verzug reiche es aber aus, daß er das Verhalten des Sozialamts zu vertreten habe. Danach liege hier Verzug vor, denn der Vermieter sei berechtigt gewesen, mangels Leistungsbestimmung durch das Sozialamt die Zahlungen nach dem Gesetz zu verrechnen.
LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 - 64 S 22/04 - Wortlaut Seite 1172
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