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Neue Berliner Bauordnung
17.09.2004 (GE 18/04, Seite 1126) Von den Schwierigkeiten mit weiblichen Formen ...
1. Der Entwurf der neuen Bauordnung für Berlin enthält abweichend von dem bisherigen Gesetzestext, bei dem es seit Jahrzehnten selbstverständlich ist, daß immer auch die weibliche Form erfaßt wird, Status- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher Form.
Mit der Hinzufügung der weiblichen Form insbes. in den §§ 57-57 des Entwurfs für die am Bau Beteiligten (Bauherrin/Bauherr; Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser; Unternehmerin/Unternehmer; Bauleiterin/Bauleiter) wird der Gesetzestext nicht nur länger, sondern er wird schwerer lesbar. Das gilt auch in erhöhtem Maße für eine künftige Kommentierung dieser Vorschriften.
Selbst die Entwurfsbegründung hält sich an mehreren Stellen nicht an die Doppelbezeichnung. Auch im Gesetzestext wird - wie eine grobe Durchsicht ergeben hat - nicht immer die weibliche Form zusätzlich genannt, z. B. in § 9 Abs. 3 Satz 4: „den Verpflichteten„; in § 62 Abs. 1 Nr. 1 e: „Schüler„beförderung; in § 62 Abs. 1 Nr. 14: „,Jäger„stände. Oder war das hier nicht nötig?
Besonders schwer lesbare Texte enthalten z. B. § 54 Abs. 2 Satz 1: „Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin/Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ihr gegenüber eine Vertreterin/ein Vertreter bestellt wird, die/der die der Bauherrin/dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat,„ § 57 Abs. 2 Satz 4: „Die Bauleiterin/der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen/der Fachbauleiter und ihre/seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen,„ § 69 Abs. 4 Satz 1: „Die Bauherrin/der Bauherr und die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die/der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.„
Noch ein Zitat aus der Entwurfsbegründung (S. 51 unten): „Die/der private Prüfsachverständige, die/der im Auftrag der Bauherrin/des Bauherrn oder der/des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüft und bescheinigt, entbindet die Bauaufsicht von ihrer Prüfpflicht„.
2. Von der mehrfach erwähnten „Mustertreue„ (vgl. Begründung A. l.) kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Die MBO 2002 enthält in den §§ 52-56 die herkömmlichen, seit Jahrzehnten bewährten Bezeichnungen. Die Bauordnungen der anderen Bundesländer regeln die Frage der weiblichen Form unterschiedlich. Nur Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben Formulierungen, wie sie auch in Berlin beabsichtigt sind. Hessen versucht in seiner Bauordnung die Doppelbelastung des Gesetzestextes zu umgehen, indem z. B. von „Bauherrschaft„, „Unternehmen„ und „Bauleitung„ die Rede ist. in Niedersachsen bleibt es zumindest bei dem „Bauherrn„ und „Unternehmer„, während Rheinland-Pfalz und das Saarland es neben der zusätzlichen weiblichen Form jedenfalls bei dem „Unternehmen„ belassen. Auf eine ganz besondere Weise hat die Thüringer Bauordnung das Problem gelöst. In den Vorschriften der §§ 54-57 über die am Bau Beteiligten wird „mustertreu„ ausschließlich die männliche Form benutzt. Sodann wird in einer „Gleichstellungsbestimmung„ (§ 84 a) zur Klarstellung formuliert: „Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.„ Könnte das nicht auch eine für Berlin akzeptable Möglichkeit sein?
3. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit einer absoluten Gleichstellung von Mann und Frau sollte es im Interesse eines - wie bisher - leicht lesbaren Gesetzestextes und dementsprechend für eine verständliche Kommentierung bei den bisherigen Formulierungen bleiben. Der Bundesgesetzgeber hält sich jedenfalls an die herkömmliche Gesetzessprache und formuliert z. B. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842, 1843): „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.„
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!
Mit der Hinzufügung der weiblichen Form insbes. in den §§ 57-57 des Entwurfs für die am Bau Beteiligten (Bauherrin/Bauherr; Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser; Unternehmerin/Unternehmer; Bauleiterin/Bauleiter) wird der Gesetzestext nicht nur länger, sondern er wird schwerer lesbar. Das gilt auch in erhöhtem Maße für eine künftige Kommentierung dieser Vorschriften.
Selbst die Entwurfsbegründung hält sich an mehreren Stellen nicht an die Doppelbezeichnung. Auch im Gesetzestext wird - wie eine grobe Durchsicht ergeben hat - nicht immer die weibliche Form zusätzlich genannt, z. B. in § 9 Abs. 3 Satz 4: „den Verpflichteten„; in § 62 Abs. 1 Nr. 1 e: „Schüler„beförderung; in § 62 Abs. 1 Nr. 14: „,Jäger„stände. Oder war das hier nicht nötig?
Besonders schwer lesbare Texte enthalten z. B. § 54 Abs. 2 Satz 1: „Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin/Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ihr gegenüber eine Vertreterin/ein Vertreter bestellt wird, die/der die der Bauherrin/dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat,„ § 57 Abs. 2 Satz 4: „Die Bauleiterin/der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen/der Fachbauleiter und ihre/seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen,„ § 69 Abs. 4 Satz 1: „Die Bauherrin/der Bauherr und die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die/der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.„
Noch ein Zitat aus der Entwurfsbegründung (S. 51 unten): „Die/der private Prüfsachverständige, die/der im Auftrag der Bauherrin/des Bauherrn oder der/des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüft und bescheinigt, entbindet die Bauaufsicht von ihrer Prüfpflicht„.
2. Von der mehrfach erwähnten „Mustertreue„ (vgl. Begründung A. l.) kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Die MBO 2002 enthält in den §§ 52-56 die herkömmlichen, seit Jahrzehnten bewährten Bezeichnungen. Die Bauordnungen der anderen Bundesländer regeln die Frage der weiblichen Form unterschiedlich. Nur Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben Formulierungen, wie sie auch in Berlin beabsichtigt sind. Hessen versucht in seiner Bauordnung die Doppelbelastung des Gesetzestextes zu umgehen, indem z. B. von „Bauherrschaft„, „Unternehmen„ und „Bauleitung„ die Rede ist. in Niedersachsen bleibt es zumindest bei dem „Bauherrn„ und „Unternehmer„, während Rheinland-Pfalz und das Saarland es neben der zusätzlichen weiblichen Form jedenfalls bei dem „Unternehmen„ belassen. Auf eine ganz besondere Weise hat die Thüringer Bauordnung das Problem gelöst. In den Vorschriften der §§ 54-57 über die am Bau Beteiligten wird „mustertreu„ ausschließlich die männliche Form benutzt. Sodann wird in einer „Gleichstellungsbestimmung„ (§ 84 a) zur Klarstellung formuliert: „Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.„ Könnte das nicht auch eine für Berlin akzeptable Möglichkeit sein?
3. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit einer absoluten Gleichstellung von Mann und Frau sollte es im Interesse eines - wie bisher - leicht lesbaren Gesetzestextes und dementsprechend für eine verständliche Kommentierung bei den bisherigen Formulierungen bleiben. Der Bundesgesetzgeber hält sich jedenfalls an die herkömmliche Gesetzessprache und formuliert z. B. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842, 1843): „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.„
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Autor: Hans-Jürgen Dageförde