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Steueramnestie auch bei Inlandssachverhalten nutzen
Beispiel: Bevorstehende Betriebsprüfungen
27.07.2004 (GE 14/04, Seite 872) Seit dem 1. Januar 2004 ist das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) in Kraft.
1. Einleitung
Dieses Gesetz kann nicht nur zur Deklarierung von bisher verschwiegenen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen genutzt werden, sondern ist auch bei Inlandssachverhalten, bei denen Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden, anwendbar.
Damit ergeben sich auch im Immobilienbereich weite Anwendungsgebiete. Insbesondere ist zu überlegen, ob bei bevorstehenden Betriebsprüfungen der Weg der Steueramnestie beschritten werden sollte.
Letztlich sollte die Angelegenheit jedoch zuvor mit einem fachkundigen Berater besprochen werden. Denn es sind Fallstricke zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, daß die Steueramnestie im konkreten Einzelfall nicht vom Finanzamt anerkannt wird. Zum Beispiel ist bei der Darstellung des „Lebenssachverhaltes“ und der Errechnung der Steuerschuld im Vordruck der Finanzverwaltung höchste Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Steueramnestie nicht greift, wenn ein Amtsträger bereits zur Betriebsprüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte (§ 7 StraBEG).
2. Allgemeine Darstellung
Das StraBEG ermöglicht Straf- und Bußgeldbefreiungen bei den Tatbeständen Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern (§§ 1 und 5 StraBEG i. V. m. §§ 370, 370 a, 378-380 AO). Um Straf- und Bußgeldbefreiung zu erlangen, muß der Steuerpflichtige eine sog. strafbefreiende Erklärung auf amtlichem Vordruck abgeben und innerhalb von zehn Tagen (spätestens am 31. Dezember 2004) nach Abgabe dieser Erklärung eine pauschale Abgabe von 25 % entrichten. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2005 gilt eine erhöhte Pauschale von 35 %.
In der Erklärung sind die von 1993 bis 2001 zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen in einem Betrag und ohne weitere Differenzierung anzugeben. Die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Addition der verschiedenen Teilbemessungsgrundlagen (je nach Steuerart). Für die betroffenen Steuerarten gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, wodurch auf pauschale Weise Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
Je nach verkürzter Steuerart sind zu erklären (vgl. § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG):
– 60 % der zu Unrecht nicht versteuerten einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen sowie alle zu Unrecht bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten Ausgaben,
– 10 % der zu Unrecht nicht versteuerten gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen sowie alle zu Unrecht berücksichtigten Ausgaben, es sei denn, die Ausgaben wurden bereits nach der ESt/KSt-Vorschrift angegeben,
– 30 % der zu Unrecht nicht versteuerten Gegenleistungen bei der Umsatzsteuer (unabhängig davon, ob ein Steuersatz von 7 oder 16 % maßgeblich gewesen wäre) sowie 200 v. H. der zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge,
– 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Je nach Lebenssachverhalt können zugleich verschiedene Steuerarten betroffen sein. Die jeweiligen Teilbemessungsgrundlagen müssen dann zur Gesamtbemessungsgrundlage addiert werden, auf welche anschließend die pauschale Abgabe von 25 % zu entrichten ist. Mit der Zahlung der pauschalen Abgabe erlöschen alle betroffenen Steueransprüche einschließlich aller damit zusammenhängender Nebenleistungen (insbesondere Zinsen). Die Abgeltungswirkung erstreckt sich auch auf Zuschlagsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).
Soweit das Rechtsinstitut der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Einzelfall günstiger sein sollte als die Steueramnestie, kann der Steuerpflichtige wie bisher eine Selbstanzeige abgeben. Dies kann sich in bestimmten Fällen als günstiger erweisen, z. B. wenn höhere Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben als die pauschalen Abschläge vorliegen oder wenn die individuelle Steuerbelastung geringer als 25 % ist.
Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfaßt, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Straf- und Steuerrecht (§ 4 Abs. 3 StraBEG). Die in der Erklärung enthaltenen Daten sollen für den Steuerpflichtigen keine negativen weiteren außensteuerlichen Folgen haben (§ 13 StraBEG).
3. Beispiel: Der Fall
Das Unternehmen U-GmbH läßt eine bauliche Instandhaltung an seinem Betriebsgebäude vom Bauunternehmer B. (Einzelunternehmer) im Jahr 2001 durchführen. B. regt an, der U-GmbH eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu schreiben, jedoch unter falschem Firmennamen und falscher Firmenadresse des Leistungserbringers B. Der U-GmbH soll damit der Vorsteuerabzug und die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ermöglicht werden. B. möchte jedoch die Einnahmen nicht ertragsteuerlich deklarieren und auch die Umsatzsteuer nicht abführen. Da B. der U-GmbH ein gutes Preisangebot macht, nimmt der Geschäftsführer der U-GmbH den Vorschlag des B. an. B. stellt der U-GmbH eine Rechnung über 50.000 Ä zuzüglich 8.000 Ä Umsatzsteuer aus und verlangt Barzahlung.
Für den November 2004 kündigt sich eine Betriebsprüfung bei der U-GmbH an. Der Geschäftsführer der U-GmbH hat nun Bedenken bezüglich seines damaligen Vorgehens und wendet sich an seinen Steuerberater. Nachfolgend werden die Steuerfolgen aus Sicht der U-GmbH aufgezeigt, wenn (a) die Betriebsprüfung den Sachverhalt aufgedeckt bzw. (b) alternativ das Instrument der Steueramnestie genutzt wird.
Die Lösung
a) Ohne Steueramnestie
Es liegt eine Scheinrechnung vor, die der Täuschung des Geschäftsverkehrs dienen sollte. Die Scheinrechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug bei der U-GmbH. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn (vgl. z. B. FG Saarland, 25. September 2002, 1 K 316/99, EFG 2002, S. 1635)
– der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die den Vorschriften des § 14 UStG entspricht (insbesondere Angabe von Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Leistungserbringers, laufende Rechnungsnummer etc.),
– Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer tatsächlich identisch sind,
– der in der Rechnung angegebene Firmenname und die Firmenadresse zutreffend sind,
mithin die Angaben auf der Rechnung vom Finanzamt nachgeprüft werden können.
Die U-GmbH trifft die Beweislast für diese Voraussetzungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers (FG Berlin, 10. Juli 2002, 9 B 9431/01). Normalerweise erfüllt der Steuerpflichtige diese Nachweispflicht durch die Vorlage einer nach Form und Inhalt ordnungsgemäßen Rechnung. Im vorliegenden Fall hätten dem Geschäftsführer der U-GmbH nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Leitbild des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters jedoch Zweifel kommen müssen. So wird bei Bargeschäften im Baubereich eher vermutet, daß der Empfänger unlauter handelt (FG Saarland, 29. Juni 2001, 1 V 135/01). Der Geschäftsleiter der U-GmbH sollte deshalb in Zweifelsfällen immer einen Handelsregisterauszug über den Leistungserbringer anfordern.
Schließlich stellen die Zahlungen der U-GmbH für die Bauleistungen keine Betriebsausgaben dar (FG Saarland, 29. Juni 2001, 1 V 135/01). Dem steht § 160 AO entgegen, der verlangt, daß der Steuerpflichtige den Empfänger der Zahlung im Zweifelsfall benennen kann/muß. Der Geschäftsführer der U-GmbH hat also auch insoweit vorsorglich Nachforschungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen, z. B. durch die Anforderung eines Handelsregisterauszuges.
Der Geschäftsführer der U-GmbH ist folglich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen, womit er zumindest eine bußgeldbewehrte leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 AO) verwirklicht hat. Als Steuerlasten ergeben sich aufgrund des Sachverhaltes: Rückzahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuer von 8.000 Ä und Versagung des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von 50.000 Ä. Bei einem angenommenen Steuersatz der U-GmbH aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag von 40 % ergibt sich insoweit eine Steuerlast von 20.000 Ä. Insgesamt ergibt sich folglich eine Steuernachzahlung von 28.000 Ä.
b) Mit Steueramnestie
Der Geschäftsführer der U-GmbH gibt eine strafbefreiende Erklärung ab und erlangt Straf- und Bußgeldbefreiung. Als pauschale Steuer hat er innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung an die Finanzkasse folgende Summe zu entrichten:
Es wurden unberechtigt Vorsteuern in Anspruch genommen sowie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verkürzt/hinterzogen.
Anzugeben sind:
200 % der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer 16.000 Ä
+ 100 % des zu Unrecht in Anspruch genommenen Betriebsausgabenabzugs bei der KSt/GewSt 50.000 Ä
66.000 Ä
Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt folglich 66.000 Ä. Auf diese Bemessungsgrundlage wird der pauschale Steuersatz von 25 % angewandt, sofern die Erklärung in 2004 vollzogen wird. Als pauschale Abgabe sind 16.500 Ä zu entrichten (25 % von 66.000 Ä). Die U-GmbH kann durch das Instrument der strafbefreienden Erklärung mithin 11.500 Ä an Steuern sparen (28.000 - 16.500).
*) Mitarbeiter bei Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
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Dieses Gesetz kann nicht nur zur Deklarierung von bisher verschwiegenen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen genutzt werden, sondern ist auch bei Inlandssachverhalten, bei denen Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden, anwendbar.
Damit ergeben sich auch im Immobilienbereich weite Anwendungsgebiete. Insbesondere ist zu überlegen, ob bei bevorstehenden Betriebsprüfungen der Weg der Steueramnestie beschritten werden sollte.
Letztlich sollte die Angelegenheit jedoch zuvor mit einem fachkundigen Berater besprochen werden. Denn es sind Fallstricke zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, daß die Steueramnestie im konkreten Einzelfall nicht vom Finanzamt anerkannt wird. Zum Beispiel ist bei der Darstellung des „Lebenssachverhaltes“ und der Errechnung der Steuerschuld im Vordruck der Finanzverwaltung höchste Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Steueramnestie nicht greift, wenn ein Amtsträger bereits zur Betriebsprüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte (§ 7 StraBEG).
2. Allgemeine Darstellung
Das StraBEG ermöglicht Straf- und Bußgeldbefreiungen bei den Tatbeständen Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern (§§ 1 und 5 StraBEG i. V. m. §§ 370, 370 a, 378-380 AO). Um Straf- und Bußgeldbefreiung zu erlangen, muß der Steuerpflichtige eine sog. strafbefreiende Erklärung auf amtlichem Vordruck abgeben und innerhalb von zehn Tagen (spätestens am 31. Dezember 2004) nach Abgabe dieser Erklärung eine pauschale Abgabe von 25 % entrichten. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2005 gilt eine erhöhte Pauschale von 35 %.
In der Erklärung sind die von 1993 bis 2001 zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen in einem Betrag und ohne weitere Differenzierung anzugeben. Die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Addition der verschiedenen Teilbemessungsgrundlagen (je nach Steuerart). Für die betroffenen Steuerarten gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, wodurch auf pauschale Weise Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
Je nach verkürzter Steuerart sind zu erklären (vgl. § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG):
– 60 % der zu Unrecht nicht versteuerten einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen sowie alle zu Unrecht bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten Ausgaben,
– 10 % der zu Unrecht nicht versteuerten gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen sowie alle zu Unrecht berücksichtigten Ausgaben, es sei denn, die Ausgaben wurden bereits nach der ESt/KSt-Vorschrift angegeben,
– 30 % der zu Unrecht nicht versteuerten Gegenleistungen bei der Umsatzsteuer (unabhängig davon, ob ein Steuersatz von 7 oder 16 % maßgeblich gewesen wäre) sowie 200 v. H. der zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge,
– 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Je nach Lebenssachverhalt können zugleich verschiedene Steuerarten betroffen sein. Die jeweiligen Teilbemessungsgrundlagen müssen dann zur Gesamtbemessungsgrundlage addiert werden, auf welche anschließend die pauschale Abgabe von 25 % zu entrichten ist. Mit der Zahlung der pauschalen Abgabe erlöschen alle betroffenen Steueransprüche einschließlich aller damit zusammenhängender Nebenleistungen (insbesondere Zinsen). Die Abgeltungswirkung erstreckt sich auch auf Zuschlagsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).
Soweit das Rechtsinstitut der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Einzelfall günstiger sein sollte als die Steueramnestie, kann der Steuerpflichtige wie bisher eine Selbstanzeige abgeben. Dies kann sich in bestimmten Fällen als günstiger erweisen, z. B. wenn höhere Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben als die pauschalen Abschläge vorliegen oder wenn die individuelle Steuerbelastung geringer als 25 % ist.
Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfaßt, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Straf- und Steuerrecht (§ 4 Abs. 3 StraBEG). Die in der Erklärung enthaltenen Daten sollen für den Steuerpflichtigen keine negativen weiteren außensteuerlichen Folgen haben (§ 13 StraBEG).
3. Beispiel: Der Fall
Das Unternehmen U-GmbH läßt eine bauliche Instandhaltung an seinem Betriebsgebäude vom Bauunternehmer B. (Einzelunternehmer) im Jahr 2001 durchführen. B. regt an, der U-GmbH eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu schreiben, jedoch unter falschem Firmennamen und falscher Firmenadresse des Leistungserbringers B. Der U-GmbH soll damit der Vorsteuerabzug und die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ermöglicht werden. B. möchte jedoch die Einnahmen nicht ertragsteuerlich deklarieren und auch die Umsatzsteuer nicht abführen. Da B. der U-GmbH ein gutes Preisangebot macht, nimmt der Geschäftsführer der U-GmbH den Vorschlag des B. an. B. stellt der U-GmbH eine Rechnung über 50.000 Ä zuzüglich 8.000 Ä Umsatzsteuer aus und verlangt Barzahlung.
Für den November 2004 kündigt sich eine Betriebsprüfung bei der U-GmbH an. Der Geschäftsführer der U-GmbH hat nun Bedenken bezüglich seines damaligen Vorgehens und wendet sich an seinen Steuerberater. Nachfolgend werden die Steuerfolgen aus Sicht der U-GmbH aufgezeigt, wenn (a) die Betriebsprüfung den Sachverhalt aufgedeckt bzw. (b) alternativ das Instrument der Steueramnestie genutzt wird.
Die Lösung
a) Ohne Steueramnestie
Es liegt eine Scheinrechnung vor, die der Täuschung des Geschäftsverkehrs dienen sollte. Die Scheinrechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug bei der U-GmbH. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn (vgl. z. B. FG Saarland, 25. September 2002, 1 K 316/99, EFG 2002, S. 1635)
– der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die den Vorschriften des § 14 UStG entspricht (insbesondere Angabe von Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Leistungserbringers, laufende Rechnungsnummer etc.),
– Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer tatsächlich identisch sind,
– der in der Rechnung angegebene Firmenname und die Firmenadresse zutreffend sind,
mithin die Angaben auf der Rechnung vom Finanzamt nachgeprüft werden können.
Die U-GmbH trifft die Beweislast für diese Voraussetzungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers (FG Berlin, 10. Juli 2002, 9 B 9431/01). Normalerweise erfüllt der Steuerpflichtige diese Nachweispflicht durch die Vorlage einer nach Form und Inhalt ordnungsgemäßen Rechnung. Im vorliegenden Fall hätten dem Geschäftsführer der U-GmbH nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Leitbild des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters jedoch Zweifel kommen müssen. So wird bei Bargeschäften im Baubereich eher vermutet, daß der Empfänger unlauter handelt (FG Saarland, 29. Juni 2001, 1 V 135/01). Der Geschäftsleiter der U-GmbH sollte deshalb in Zweifelsfällen immer einen Handelsregisterauszug über den Leistungserbringer anfordern.
Schließlich stellen die Zahlungen der U-GmbH für die Bauleistungen keine Betriebsausgaben dar (FG Saarland, 29. Juni 2001, 1 V 135/01). Dem steht § 160 AO entgegen, der verlangt, daß der Steuerpflichtige den Empfänger der Zahlung im Zweifelsfall benennen kann/muß. Der Geschäftsführer der U-GmbH hat also auch insoweit vorsorglich Nachforschungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen, z. B. durch die Anforderung eines Handelsregisterauszuges.
Der Geschäftsführer der U-GmbH ist folglich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen, womit er zumindest eine bußgeldbewehrte leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 AO) verwirklicht hat. Als Steuerlasten ergeben sich aufgrund des Sachverhaltes: Rückzahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuer von 8.000 Ä und Versagung des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von 50.000 Ä. Bei einem angenommenen Steuersatz der U-GmbH aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag von 40 % ergibt sich insoweit eine Steuerlast von 20.000 Ä. Insgesamt ergibt sich folglich eine Steuernachzahlung von 28.000 Ä.
b) Mit Steueramnestie
Der Geschäftsführer der U-GmbH gibt eine strafbefreiende Erklärung ab und erlangt Straf- und Bußgeldbefreiung. Als pauschale Steuer hat er innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung an die Finanzkasse folgende Summe zu entrichten:
Es wurden unberechtigt Vorsteuern in Anspruch genommen sowie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verkürzt/hinterzogen.
Anzugeben sind:
200 % der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer 16.000 Ä
+ 100 % des zu Unrecht in Anspruch genommenen Betriebsausgabenabzugs bei der KSt/GewSt 50.000 Ä
66.000 Ä
Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt folglich 66.000 Ä. Auf diese Bemessungsgrundlage wird der pauschale Steuersatz von 25 % angewandt, sofern die Erklärung in 2004 vollzogen wird. Als pauschale Abgabe sind 16.500 Ä zu entrichten (25 % von 66.000 Ä). Die U-GmbH kann durch das Instrument der strafbefreienden Erklärung mithin 11.500 Ä an Steuern sparen (28.000 - 16.500).
*) Mitarbeiter bei Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
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Autor: Dipl.-Kfm. André Briese, M. A.*