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Möbelkauf und Abstand
Gebrauchswert maßgeblich und nicht der niedrigere Zeitwert
06.07.2004 (GE 13/04, Seite 785) Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz liegt ein zulässiger Kaufvertrag vor, soweit der Nachmieter sich verpflichtet hat, Einrichtungsgegenstände vom Vormieter zu übernehmen und der Kaufpreis nicht in auffälligem Mißverhältnis zum Wert der Gegenstände steht. Ein Mißverhältnis liegt bei einer Wertabweichung von 50 % vor, wobei der Wert nicht der Zeitwert ist (ohnehin ein schillernder Begriff), sondern der höhere Gebrauchswert für den Mieter.
Der Fall: Vormieter hatten 1999 zahlreiche Einrichtungsgegenstände an ihre Nachmieter verkauft. Der Preis betrug über 46.000 DM. Nach einer Teilzahlung beriefen sich die Nachmieter auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Wert der gekauften Wohnungseinrichtung und dem Kaufpreis. Sie verweigerten die Restzahlung. Ein Teil der Gegenstände konnte vom durch das Gericht beauftragten Sachverständigen nicht mehr begutachtet werden.
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. Mai 2004 verwies das Kammergericht auf seine ständige Rechtsprechung, wonach maßgeblich der Gebrauchswert sei, der in der Regel höher sei als der Zeitwert. Für das Vorliegen eines Mißverhältnisses sei der Käufer darlegungs- und beweispflichtig. Eine pauschale Behauptung zum Wertverlust sei ebensowenig möglich wie eine Schätzung durch das Gericht. Wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden seien, gehe dies zu Lasten der Käufer. Damit sei von den Angaben der Verkäufer auszugehen für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände. Zusammen mit dem durch den Sachverständigen ermittelten Wert der begutachteten Gegenstände ergebe sich ein Wert, der nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zum Kaufpreis stehe.
KG, Urteil vom 6. Mai 2004 - 8 U 314/03 - Wortlaut Seite 814

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