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BWB legen Bilanz vor - LG Berlin verweigert BGH Gefolgschaft
BWB: Kalte Dusche für alle Berliner BSR: Zahlungsverweigerung rechtens?
06.07.2004 (GE 13/04, Seite 782) Vor dem Ferienbeginn ging es noch einmal richtig rund beim Thema Entgelte für Wasser und Abwasser, Müll und Straßenreinigung. Die Betroffenen haben die Wahl zwischen offener Wut, stiller Verzweiflung, aber auch eiserner Entschlossenheit, sich nicht weiter wie Weihnachtsgänse ausnehmen zu lassen. Doch der Reihe nach.
Paukenschlag Nr. 1: Am 25. Mai fand vor der 9. Kammer des Landgerichts Berlin die Verhandlung in dem von Haus & Grund Berlin unterstützten Musterprozeß gegen die Berliner Wasserbetriebe wegen der Entgelte für Wasser und Abwasser für die Zeit seit der Teilprivatisierung statt. Formal hatte ein Grundstückseigentümer die Zahlung der Entgelte verweigert mit der Begründung, sie seien unbillig hoch. Die BWB verklagten ihn auf Zahlung. Die These, warum die Tarife unbillig sind, wurde ausführlich begründet. Die wichtigsten Einwände:
1. Die vom Berliner Landesgesetzgeber zugelassene Verzinsung des sogenannten betriebsnotwendigen Vermögens erfolgt auf einen Kapitalstock, der zu 90 % von den Kunden durch die in den Entgelten enthaltenen Abschreibungen bezahlt wurde.
2. Die BWB arbeiten mit zuviel und z. T. überqualifiziertem Personal (Stichwort: „fensterputzende Ingenieure„).
Die 9. Kammer hat erstinstanzlich der Zahlungsklage der Wasserbetriebe stattgegeben, ohne inhaltlich auf die Frage einzugehen, ob die Preise überhöht sind oder nicht und sich damit ausdrücklich gegen die neue Rechtsprechung des BGH gestellt.
Kern der sehr formalen Entscheidung der ZK 9 ist: Öffentliche Vorschriften und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Betrieben der Daseinsvorsorge (Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllentsorgung, Strom) sehen vor, daß der Kunde erst einmal zahlen muß und erst anschließend auf Rückzahlung überhöhter Entgelte klagen kann.

Paukenschlag Nr. 2: Erst später bekannt wurde: Eine Woche vorher hatte die 48. ZK des LG Berlin dieselbe Rechtsfrage mit umfangreicher Begründung genau entgegengesetzt entschieden. Mit zwei Unterschieden: Geklagt hatten die BSR, und der betroffene Eigentümer hatte mit dem schlichten Satz, daß die Entgelte überhöht seien, die Zahlung verweigert. Weil die BSR sich weigerten, die Billigkeit ihrer Tarife darzulegen, wies die ZK 48 die Zahlungsklage der BSR ab!
Beide Entscheidungen sind im Wortlaut im Rechtsprechungsteil abgedruckt (Seite 815 bzw. 818).
Wer sich einlesen will, dem seien die auf dieser und der folgenden Seite abgedruckten Kurzbesprechungen und die Kommentierung von VRiLG a. D. Klaus Schach ans Herz gelegt. In Kurzform: Zwei Kammern, zwei Meinungen, und wo man landet, hängt auch noch vom Streitwert ab (Start am AG oder am LG).

Paukenschlag Nr. 3: Die BWB legten am 21. Juni 2004 ihre Bilanz für 2003 vor. Ergebnis: Der Umsatz stieg kaum. Die Investitionen sanken dramatisch, die Gewinne stiegen gigantisch (fast auf das Dreieinhalbfache des Vorjahres), die Wasser- und Abwasserpreise werden ab jetzt jedes Jahr erhöht!
Was es dazu zu sagen gibt, lesen (oder lasen) Sie im Editorial Seite 769).

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