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Betriebskostenabrechnung
Keine Korrektur des Umlageschlüssels nach Ablauf der Ausschlußfrist
17.06.2004 (GE 12/04, Seite 727) Nach Abrechnungsreife (ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums) kann der Vermieter grundsätzlich keine Betriebskostennachzahlung verlangen. Nur geringfügige Mängel einer fristgerechten Betriebskostenabrechnung darf er korrigieren.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß über die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet werden sollte. Die fristgerechte Betriebskostenabrechnung war allerdings nach dem Anteil der Wohnfläche ermittelt. Eine spätere Korrektur auf der Basis der Miteigentumsanteile ging der Mieterin erst nach Ablauf der Ausschlußfrist zu.
Das Urteil: Mit Urteil vom 18. März 2004 meinte das Landgericht Potsdam, hier sei die Zwölf-Monats-Frist nicht gewahrt. Es liege nicht eine bloße Nachbesserung der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung vor, sondern eine neue Betriebskostenabrechnung, die erstmals den vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel zugrunde gelegt habe. Da hier die Frist nicht gewahrt sei, seien Nachforderungen ausgeschlossen.
LG Potsdam, Urteil vom 18. März 2004 - 11 S 157/03 - Wortlaut Seite 755
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
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LG Potsdam, Urteil vom 18. März 2004 - 11 S 157/03 - Wortlaut Seite 755
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