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Gefahr für Vorsteuerabzug bei Faxrechnungen
25.05.2004 (GE 10/04, Seite 607) Von Das BMF hat mit Schreiben vom 29. Januar 2004 (DStR 2004, S. 268) zur gesetzlichen Neuregelung elektronisch übermittelter Rechnungen Stellung genommen. Dabei verdienen die Aussagen zu Faxrechnungen besondere Aufmerksamkeit.
Grundsätzlich regelt § 14 Abs. 3 UStG die formellen Voraussetzungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen. Diese müssen eingehalten werden, damit aus derartigen Rechnungen der Vorsteuerabzug möglich ist. Neben der elektronischen Rechnung, die die qualifizierte elektronische Signatur oder die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erfordert, sieht das Gesetz nunmehr auch die Übermittlung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) vor. Hierbei ist allerdings zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform oder in elektronisch übermittelter Form (qualifizierte elektronische Signatur oder qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung) erforderlich. Die zusammenfassenden Rechnungen können für einen bestimmten Zeitraum (z. B. Tag, Woche, Monat) übermittelt werden und müssen für die einzelnen Umsätze eines Übertragungszeitraums die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe zusammenfassen.
Rechnungen, die per Fax übermittelt werden, sollen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Übertragung von Standard-Fax an Standard-Fax erfolgte. Der Ausdruck muß für zehn Jahre aufbewahrt werden, so daß es sich bei Thermopapier empfiehlt, eine nochmalige Kopie zu erstellen.
Alle anderen Fax-Übertragungsformen, wie z. B. Übertragung von Standard-Fax an Computer-Fax oder umgekehrt oder von Computer-Fax an Computer-Fax berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn zusätzlich eine qualifizierte elektronische im oben beschriebenen Sinne vorliegt, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten. Dies ist jedoch gegenwärtig technisch gar nicht möglich (Zugmaier, DStR 2004, S. 346).
Für die Praxis tut sich damit das Problem auf, daß der Rechnungsempfänger oftmals nicht erkennen kann, ob die Rechnung mittels Standard-Fax oder Computer-Fax gesendet wurde. Der Rechnungsempfänger sollte deshalb zusätzlich auf eine auf dem Postweg übermittelte Rechnung bestehen.
*) Mitarbeiter bei Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!
Rechnungen, die per Fax übermittelt werden, sollen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Übertragung von Standard-Fax an Standard-Fax erfolgte. Der Ausdruck muß für zehn Jahre aufbewahrt werden, so daß es sich bei Thermopapier empfiehlt, eine nochmalige Kopie zu erstellen.
Alle anderen Fax-Übertragungsformen, wie z. B. Übertragung von Standard-Fax an Computer-Fax oder umgekehrt oder von Computer-Fax an Computer-Fax berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn zusätzlich eine qualifizierte elektronische im oben beschriebenen Sinne vorliegt, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten. Dies ist jedoch gegenwärtig technisch gar nicht möglich (Zugmaier, DStR 2004, S. 346).
Für die Praxis tut sich damit das Problem auf, daß der Rechnungsempfänger oftmals nicht erkennen kann, ob die Rechnung mittels Standard-Fax oder Computer-Fax gesendet wurde. Der Rechnungsempfänger sollte deshalb zusätzlich auf eine auf dem Postweg übermittelte Rechnung bestehen.
*) Mitarbeiter bei Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
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Autor: Dipl.-Kfm. André Briese, M. A.*