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Mietpreisüberhöhung
Mieter muß Ausnutzung einer Mangellage darlegen
21.04.2004 (GE 9/04, Seite 517) Für viele Altfälle ist der Tatbestand des § 5 WiStG noch anzuwenden, wonach bei einer Überschreitung der ortsüblichen Miete um 20 % dem Mieter ein Rückforderungsanspruch zusteht, dies aber nur dann, wenn der Vermieter eine Mangellage bei Vertragsabschluß ausgenutzt hatte. So jetzt auch der BGH.
Der Fall: Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende 1997 verlangte der Mieter unter Berufung auf eine Mietpreisüberhöhung Rückzahlung der entsprechenden Beträge. Das Landgericht meinte, aus der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung lasse sich ein Indiz dafür entnehmen, daß der Vermieter die Mangellage bei Vermietung ausgenutzt habe. Es ließ die Revision zum BGH zu.
Das Urteil: Mit Urteil vom 28. Januar 2004 folgte der BGH dieser Auffassung nicht und meinte, der Mieter müsse im einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen habe und weshalb diese Suche erfolglos geblieben sei.
Anmerkung der Redaktion: So schon Beuermann GE 1997, 1081.
Tip: Das Urteil hat auch und gerade Bedeutung für den Mietwucher nach § 291 StGB, der schon bei Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 50 % einsetzt. Auch hier ist Voraussetzung, daß bestimmte persönliche Umstände beim Mieter vorliegen, insbesondere also die Zwangslage des Mieters ausgebeutet wird. Der Mieter, der sich darauf beruft, wird Umstände der Wohnungssuche darlegen müssen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 - Wortlaut Seite 540
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
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Anmerkung der Redaktion: So schon Beuermann GE 1997, 1081.
Tip: Das Urteil hat auch und gerade Bedeutung für den Mietwucher nach § 291 StGB, der schon bei Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 50 % einsetzt. Auch hier ist Voraussetzung, daß bestimmte persönliche Umstände beim Mieter vorliegen, insbesondere also die Zwangslage des Mieters ausgebeutet wird. Der Mieter, der sich darauf beruft, wird Umstände der Wohnungssuche darlegen müssen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 - Wortlaut Seite 540
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