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Verseuchte Wohnung
Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar
20.10.2000 (GE 13/2000, 873) Wurden beim Bau eines Hauses toxische Substanzen wie z. B. Formaldehyd, lindanhaltige Holzschutzmittel oder Asbest verwendet, können später gesundheitliche Schäden bei den Bewohnern auftreten.
Häufig verursacht das Entfernen von verseuchten Gebäudeteilen erhebliche Kosten. Die Deutsche Bank Bauspar AG weist auf einen Erlaß des Bremer Senats für Finanzen hin (Erl. v. 24. Februar 2000 - S 2284 - 181), nach dem betroffene Eigentümer das Finanzamt jetzt an den Sanierungskosten beteiligen können.

Kosten, die Eigentümern selbstgenutzter Wohnungen durch die Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden infolge von Formaldehyd- und Holzmittelausgasungen entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für die Sanierungskosten der selbstgenutzten Wohnung als auch für die Wiederbeschaffungskosten für verseuchte Kleidung oder Hausrat (z. B. Polstermöbel oder Betten).

Für die steuerliche Anerkennung dieser Kosten fordert das Finanzamt folgende Nachweise:
1 . ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, daß bei den Betroffenen gesundheitliche Schäden bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind, und
2. ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle, in dem der Zusammenhang der Gesundheitsschäden mit den Ausgasungen bestätigt wird.
In dem Gutachten müssen die Quellen der Ausgasungen präzise beschrieben werden. Außerdem muß nachgewiesen werden, welche Maßnahmen für die Sanierung erforderlich sind. Die für die Erstellung des Gutachtens anfallenden Kosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Bei Asbestsanierungen muß zusätzlich der Nachweis erbracht werden, daß die Sanierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachmännisch durchgeführt ist (siehe § 39 GefahrstoffVO, BGBl. I 1993 S. 1782) und die ausgetauschten Gegenstände sachgemäß entsorgt werden. Auf die Vorlage eines ärztlichen Attests verzichtet das Finanzamt jedoch, da die Gesundheitsgefährdung durch Asbest allgemein anerkannt ist.