Archiv / Suche
Vermietungsschwierigkeiten wird Rechnung getragen
Freistellungen bei Sozialwohnungen
21.04.2004 (GE 9/04, Seite 510) Nicht nur, aber auch aufgrund der Mieterhöhungen durch den außerplanmäßigen Subventionsabbau zum 1. April 2004 und zum 1. April 2005 werden sich die bestehenden Vermietungsprobleme bei Sozialwohnungen weiter verschärfen, zumal auch bei den Empfängern von Transferleistungen (wie z. B. Wohngeld) die Übernahme der erhöhten Mietkosten nicht gewährleistet ist.
Die Verbände der Wohnungswirtschaft haben sich deshalb an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gewandt, um Erleichterungen bei der Vermietung von Sozialwohnungen zu erhalten. Mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und den Vertretern der Bezirke wurden kürzlich - befristet auf ein Jahr - eine Reihe von Ausnahmen und Erleichterungen vereinbart.
Die Verbände hatten u. a. auch darauf hingewiesen, daß es aus ihrer Sicht eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Freistellungsanträgen durch die Bezirke gibt. Das betrifft beispielsweise Anforderungen an den Nachweis über Vermietungsbemühungen. Auch die Dauer der Bearbeitung von Freistellungsanträgen erscheint den Verbänden als zu lang. Es bestehe deshalb Bedarf an weiteren generellen Freistellungen durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Hinsichtlich der Bearbeitungsdauer von Freistellungsanträgen gibt es ein zunächst mit dem Bezirk Reinickendorf abgestimmtes Antragsformular, das künftig ohne weitere Einzelnachweise eingereicht werden soll. Der Bezirk behält sich lediglich eine stichprobenweise Überprüfung der Angaben im Antragsformular vor. Darüber hinaus ist in derartigen Fällen eine abschließende Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vereinbart worden.
Ob und inwieweit die übrigen Bezirke sich dieser Vereinbarung anschließen, bleibt abzuwarten und ist jeweils im direkten Kontakt durch die wohnungswirtschaftlichen Verbände zu klären.
Bezirke und Verbände stimmen darin überein, daß Vermietungsschwierigkeiten insbesondere bestehen bei
• Erdgeschoß-Wohnungen
• Wohnungen, für die die öffentlichen Bindungen in Kürze auslaufen
• Besetzungsrechtswohnungen, die für die Versorgung von Dringlichkeitsfällen bestimmt sind und die trotz aufwendiger Benennungsverfahren nur selten von diesem Personenkreis angemietet werden
• besonders teuren Wohnungen (entweder aufgrund der Nettokaltmiete je m2 oder der Gesamtmiete).
Zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und den Vertretern der Bezirke wurde deshalb folgendes - zunächst auf ein Jahr befristetes - Verfahren vereinbart:
1. Erdgeschoßwohnungen
Hier können die Bezirke nach § 7 Abs. 1 WoBindG i. V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WoFG befristete Freistellungen für bestimmte Objekte oder Teilgebiete erteilen, soweit die angemessene Versorgung von Personen, die auf entsprechende Wohnungen angewiesen sind (z. B. alte Menschen oder Behinderte), dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Da diese Freistellungen vorrangig zur Vermeidung von Wohnungsleerstand erteilt werden, kann in Anwendung des § 30 Abs. 3 WoFG auf die Forderung eines Ausgleichs verzichtet werden.
Als EG-Wohnungen gelten auch Hochparterre-Wohnungen (evtl. auch Souterrainwohnungen). Personenkreisvorbehalte sollen grundsätzlich bestehen bleiben.
2. Wohnungen, deren Bindung in Kürze ausläuft (Eintritt EdF)
Im Wege einer generellen Freistellung wird zunächst bis zum 31. März 2005 auf die Belegungsbindungen nach § 4 Abs. 2 bis 4 WoBindG verzichtet, wenn die Bindungen zum 31. Dezember 2006 oder früher auslaufen.
3. Besetzungsrechtswohnungen
Für alle Besetzungsrechtswohnungen wird ebenfalls durch generelle Freistellung für ein Jahr, also bis zum 31. März 2005, auf die Bindungen nach § 4 Abs. 4 WoBindG verzichtet.
Damit sind Benennungsverfahren nur noch auf ausdrücklichen Wunsch eines Vermieters durchzuführen.
Die befristeten generellen Freistellungen zu 2. und 3. wurden inzwischen durch Veröffentlichung vom 24. März 2004 im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht (ABl. Berlin Seite 1536; Sie finden den Wortlaut dieser Bekanntmachung auf Seite 539 dieser Ausgabe).
4. Wohnungen mit höherer Miete je m2 Wohnfläche
Freistellungen für Wohnungen mit höherer Miete je m2 Wohnfläche (z. B. oberhalb 5 E/m2) sollen durch die Bezirke dann erteilt werden, wenn die Vermietung der Wohnung durch weitere negative Indikatoren (z. B. Verkehrslärm, Lage) deutlich erschwert wird.
5. SenStadt wird prüfen, ob ggf. eine generelle Freistellung für alle in den Quartiersmanagement-Gebieten und weiteren sozial belasteten Gebieten gelegenen Sozialwohnungen in Betracht kommt.
Verbände und Verwaltung vereinbarten, vor AusIaufen der befristeten generellen Freistellungen, ca. Anfang 2005, erneut zu einem Erfahrungsaustausch zusammenzukommen.
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!
Die Verbände hatten u. a. auch darauf hingewiesen, daß es aus ihrer Sicht eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Freistellungsanträgen durch die Bezirke gibt. Das betrifft beispielsweise Anforderungen an den Nachweis über Vermietungsbemühungen. Auch die Dauer der Bearbeitung von Freistellungsanträgen erscheint den Verbänden als zu lang. Es bestehe deshalb Bedarf an weiteren generellen Freistellungen durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Hinsichtlich der Bearbeitungsdauer von Freistellungsanträgen gibt es ein zunächst mit dem Bezirk Reinickendorf abgestimmtes Antragsformular, das künftig ohne weitere Einzelnachweise eingereicht werden soll. Der Bezirk behält sich lediglich eine stichprobenweise Überprüfung der Angaben im Antragsformular vor. Darüber hinaus ist in derartigen Fällen eine abschließende Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vereinbart worden.
Ob und inwieweit die übrigen Bezirke sich dieser Vereinbarung anschließen, bleibt abzuwarten und ist jeweils im direkten Kontakt durch die wohnungswirtschaftlichen Verbände zu klären.
Bezirke und Verbände stimmen darin überein, daß Vermietungsschwierigkeiten insbesondere bestehen bei
• Erdgeschoß-Wohnungen
• Wohnungen, für die die öffentlichen Bindungen in Kürze auslaufen
• Besetzungsrechtswohnungen, die für die Versorgung von Dringlichkeitsfällen bestimmt sind und die trotz aufwendiger Benennungsverfahren nur selten von diesem Personenkreis angemietet werden
• besonders teuren Wohnungen (entweder aufgrund der Nettokaltmiete je m2 oder der Gesamtmiete).
Zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und den Vertretern der Bezirke wurde deshalb folgendes - zunächst auf ein Jahr befristetes - Verfahren vereinbart:
1. Erdgeschoßwohnungen
Hier können die Bezirke nach § 7 Abs. 1 WoBindG i. V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WoFG befristete Freistellungen für bestimmte Objekte oder Teilgebiete erteilen, soweit die angemessene Versorgung von Personen, die auf entsprechende Wohnungen angewiesen sind (z. B. alte Menschen oder Behinderte), dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Da diese Freistellungen vorrangig zur Vermeidung von Wohnungsleerstand erteilt werden, kann in Anwendung des § 30 Abs. 3 WoFG auf die Forderung eines Ausgleichs verzichtet werden.
Als EG-Wohnungen gelten auch Hochparterre-Wohnungen (evtl. auch Souterrainwohnungen). Personenkreisvorbehalte sollen grundsätzlich bestehen bleiben.
2. Wohnungen, deren Bindung in Kürze ausläuft (Eintritt EdF)
Im Wege einer generellen Freistellung wird zunächst bis zum 31. März 2005 auf die Belegungsbindungen nach § 4 Abs. 2 bis 4 WoBindG verzichtet, wenn die Bindungen zum 31. Dezember 2006 oder früher auslaufen.
3. Besetzungsrechtswohnungen
Für alle Besetzungsrechtswohnungen wird ebenfalls durch generelle Freistellung für ein Jahr, also bis zum 31. März 2005, auf die Bindungen nach § 4 Abs. 4 WoBindG verzichtet.
Damit sind Benennungsverfahren nur noch auf ausdrücklichen Wunsch eines Vermieters durchzuführen.
Die befristeten generellen Freistellungen zu 2. und 3. wurden inzwischen durch Veröffentlichung vom 24. März 2004 im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht (ABl. Berlin Seite 1536; Sie finden den Wortlaut dieser Bekanntmachung auf Seite 539 dieser Ausgabe).
4. Wohnungen mit höherer Miete je m2 Wohnfläche
Freistellungen für Wohnungen mit höherer Miete je m2 Wohnfläche (z. B. oberhalb 5 E/m2) sollen durch die Bezirke dann erteilt werden, wenn die Vermietung der Wohnung durch weitere negative Indikatoren (z. B. Verkehrslärm, Lage) deutlich erschwert wird.
5. SenStadt wird prüfen, ob ggf. eine generelle Freistellung für alle in den Quartiersmanagement-Gebieten und weiteren sozial belasteten Gebieten gelegenen Sozialwohnungen in Betracht kommt.
Verbände und Verwaltung vereinbarten, vor AusIaufen der befristeten generellen Freistellungen, ca. Anfang 2005, erneut zu einem Erfahrungsaustausch zusammenzukommen.
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!