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Erdgeschoßterrasse
Auch bei Gemeineigentum Betreten verboten
14.04.2004 (GE 8/04, Seite 461) Eine Terrasse, die vor der Erdgeschoßwohnung liegt und von dort einen Zugang hat, darf auch dann nicht von anderen Wohnungseigentümern betreten werden, wenn sie Gemeinschaftseigentum ist.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer im Obergeschoß ärgerte sich über die überdachte Terrasse vor der Erdgeschoßwohnung und verlangte, daß er die im Gemeinschaftseigentum stehende Terrassenfläche mitbenutzen dürfe.
Das Urteil: Das BayObLG ließ offen, ob der Anspruch auf Mitbenutzung im Laufe der Jahre verjährt sei. Jeder Wohnungseigentümer dürfe das Gemeinschaftseigentum nur gemeinverträglich nutzen. Die Mitbenutzung der Terrasse vor dem Sondereigentum des Erdgeschoßbewohners beeinträchtigt diesen in unzumutbarer Weise und kann daher nicht verlangt werden.
BayObLG, Beschluß vom 7. Januar 2004 - 2Z BR 220/03 - Wortlaut Seite 485

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