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Äste absägen ohne Genehmigung
Neue Baumschutzverordnung für Berlin: Mehr Rücksicht auf Eigentümer
14.04.2004 (GE 8/04, Seite 473) Ein weiteres Stück auf dem Weg zu weniger Bevormundung durch den Staat ist die Novelle zur Berliner Baumschutzverordnung, deren inhaltliche Änderungen am 2. April 2004 in Kraft getreten sind. Mit der neuen Baumschutzverordnung wurden deutliche Erleichterungen für Haus- und Grundstücksbesitzer erreicht, die Haus & Grund Berlin z. T. seit Jahren, insbesondere aber bei der Verbändeanhörung zur Novelle auch gefordert hatte (vgl. GE 2003 [24] 1582). Das Maximalziel – Abschaffung der Verordnung – wurde zwar (noch) nicht erreicht, aber die Fortschritte sind unverkennbar. Die Naturschutzverbände dagegen sehen in der novellierten Baumschutzverordnung das Signal zum großen Abholzen.
Die nun geltende Fassung der Baumschutzverordnung ist, wie der zuständige Senator Strieder hervorhob, das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses mit Naturschutz- und Interessensverbänden, Fachgremien sowie Vertretern der politischen Parteien. Die Neufassung stelle insoweit einen vertretbaren Kompromiß zwischen den Belangen des Natur- und Umweltschutzes und den Interessen von Haus- und Grundstückbesitzern dar.
Das bedeutet keineswegs, daß dem Baumschutz weniger Bedeutung als bisher zukommt. Das Grün in der Stadt ist und bleibt ein außerordentlich wichtiger Standortfaktor – auch für die Vermietung. Die neugefaßte Baumschutzverordnung bietet aber den Grundeigentümern die Chance zu zeigen, daß weniger Staat nicht zu weniger Baumschutz führt und der von den Kritikern der neuen Verordnung befürchtete Kahlschlag ausbleibt.
Was ist neu? Bei den Nadelbäumen ist nur noch die Waldkiefer (auch Gemeine Kiefer genannt) geschützt. Für alle anderen Nadelbaumarten ist der Schutzstatus entfallen. Laubbäume und die Obstbaumarten Walnuß und Türkischer Baumhasel sind weiterhin geschützt. Bei allen Arten beginnt der Schutzstatus jetzt erst ab einem Stammumfang von 80 cm (bisher 60 cm), gemessen in 1,30 m über dem Erdboden. Neu - und für die Tagespraxis besonders wichtig - ist auch, daß Äste bis zu einem Astumfang von 15 cm ohne Genehmigung dann fachgerecht entfernt werden dürfen, wenn dies aus bestimmten Gründen - wie z. B. zur Verhinderung von Dach- oder Fassadenschäden - erforderlich ist.
Diese neuen Regelungen machen eine Vielzahl von zeitaufwendigen und (auch) gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahren entbehrlich.
Auf der folgenden Seite finden Sie eine tabellarische Gegenüberstellung der maßgebenden bisherigen und der neuen Regelungen. Die Baumschutzverordnung im neuen Wortlaut wird in der kommenden Ausgabe abgedruckt. Internetbenutzer können ihn aber schon jetzt auf der Homepage des Grundeigentum-Verlages abrufen: www.grundeigentum-verlag.de (Recht/Gesetze und VO).
Seite 474: Die alten und die neuen Regelungen
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!
Das bedeutet keineswegs, daß dem Baumschutz weniger Bedeutung als bisher zukommt. Das Grün in der Stadt ist und bleibt ein außerordentlich wichtiger Standortfaktor – auch für die Vermietung. Die neugefaßte Baumschutzverordnung bietet aber den Grundeigentümern die Chance zu zeigen, daß weniger Staat nicht zu weniger Baumschutz führt und der von den Kritikern der neuen Verordnung befürchtete Kahlschlag ausbleibt.
Was ist neu? Bei den Nadelbäumen ist nur noch die Waldkiefer (auch Gemeine Kiefer genannt) geschützt. Für alle anderen Nadelbaumarten ist der Schutzstatus entfallen. Laubbäume und die Obstbaumarten Walnuß und Türkischer Baumhasel sind weiterhin geschützt. Bei allen Arten beginnt der Schutzstatus jetzt erst ab einem Stammumfang von 80 cm (bisher 60 cm), gemessen in 1,30 m über dem Erdboden. Neu - und für die Tagespraxis besonders wichtig - ist auch, daß Äste bis zu einem Astumfang von 15 cm ohne Genehmigung dann fachgerecht entfernt werden dürfen, wenn dies aus bestimmten Gründen - wie z. B. zur Verhinderung von Dach- oder Fassadenschäden - erforderlich ist.
Diese neuen Regelungen machen eine Vielzahl von zeitaufwendigen und (auch) gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahren entbehrlich.
Auf der folgenden Seite finden Sie eine tabellarische Gegenüberstellung der maßgebenden bisherigen und der neuen Regelungen. Die Baumschutzverordnung im neuen Wortlaut wird in der kommenden Ausgabe abgedruckt. Internetbenutzer können ihn aber schon jetzt auf der Homepage des Grundeigentum-Verlages abrufen: www.grundeigentum-verlag.de (Recht/Gesetze und VO).
Seite 474: Die alten und die neuen Regelungen
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