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Betriebskostenabrechnung
Nachforderung bei zu niedrigen Vorschüssen
30.03.2004 (GE 7/04, Seite 391) Jetzt ist es amtlich: Auch wenn die mit dem Mieter vereinbarten Betriebskostenvorschüsse bei weitem nicht ausreichen und der Mieter mit einer erheblichen Nachforderung aus einer Abrechnung überrascht wird, muß er nachzahlen, entschied der BGH.
Der Fall: Die Betriebskostenabrechnungen ergaben Nachzahlungsbeträge von jeweils mehr als 3.000 DM; die Summe der Vorauszahlung war um mehr als 100 % überschritten. Das Landgericht meinte deshalb, der Vermieter hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß und könne keine Nachzahlung verlangen.
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Februar 2004 verwarf der Bundesgerichtshof diese Auffassung und verwies auf den älteren Rechtsentscheid des OLG Stuttgart. Bei zu niedrigen Vorauszahlungen gebe der Vermieter letztlich dem Mieter einen Kredit, so daß keine Pflichtverletzung des Vermieters vorliege. Eine Ausnahme könne nur bei einer arglistigen Täuschung des Vermieters angenommen werden oder bei einer ausdrücklichen Zusicherung, daß die Vorauszahlungen angemessen seien. Das war hier nicht der Fall, so daß auch die weitere Frage offenbleiben könne, worin in einem solchen Ausnahmefall der Schaden des Mieters denn besteht.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03 - Wortlaut Seite 416
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
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BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03 - Wortlaut Seite 416
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