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Wintergarten
20.10.2000 (GE 13/2000, 864) Beim Bau eines Wintergartens ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
Die Wohnungseigentumsgerichte haben sich vielfach mit der Frage beschäftigt, wann eine Umgestaltung des Gebäudes vorliegt, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Wohnungseigentümer durch die Maßnahme keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden. Ein solcher kann auch die nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Eindrucks der Wohnanlage sein.
Nicht einheitlich wird in diesem Zusammenhang von den Gerichten die Frage beantwortet, ob schon jede - nicht ganz unerhebliche - Veränderung des optischen Gesamteindrucks einen Nachteil für die Wohnungseigentümer darstellt oder nur solche Veränderungen, die sich objektiv auf das äußere Bild auswirken.
So wird die Auffassung vertreten, daß nicht darauf abzustellen sei, ob eine erhebliche Veränderung des optischen Eindrucks, der architektonischen oder ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks nach dem Urteil des Gerichts als ästhetisch geglückt anzusehen ist oder nicht. Dies könne nicht der subjektiven Ansicht der Gerichte überlassen bleiben. Vielmehr erfordere der Schutz der Wohnungseigentümer, nicht ganz unerhebliche Veränderungen des optischen Eindrucks der Gesamtanlage schlechthin von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, auch wenn die beabsichtigte Veränderung von einem Teil der Betrachter auch als nicht nachteilig oder gar vorteilhaft empfunden wird.
Andere Gerichte sehen nicht bereits jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes als einen „Nachteil“ im Sinne der §§ 22 und 14 Wohnungseigentumsgesetz an. Sie fordern darüber hinaus die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage. So müßte im Einzelfall nach objektiven Maßstäben beurteilt werden, ob die bauliche Veränderung das optische Bild des Gebäudes in ästhetischer Hinsicht tatsächlich verschlechtert oder gar verunstaltet.
So hat sich 1991 der Bundesgerichtshof geäußert. Dem folgte jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken im Beschluß vom 21. September 1999 - 3 W 141/99. Danach gelten nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als Nachteil. Eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks ist also erforderlich. In dem konkreten Fall ging es um den Anbau eines Wintergartens. Wenngleich bei einem Wintergarten in der Regel von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks auszugehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall etwas anderes gilt. Deshalb sind die Einzelheiten festzustellen.
Nicht einheitlich wird in diesem Zusammenhang von den Gerichten die Frage beantwortet, ob schon jede - nicht ganz unerhebliche - Veränderung des optischen Gesamteindrucks einen Nachteil für die Wohnungseigentümer darstellt oder nur solche Veränderungen, die sich objektiv auf das äußere Bild auswirken.
So wird die Auffassung vertreten, daß nicht darauf abzustellen sei, ob eine erhebliche Veränderung des optischen Eindrucks, der architektonischen oder ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks nach dem Urteil des Gerichts als ästhetisch geglückt anzusehen ist oder nicht. Dies könne nicht der subjektiven Ansicht der Gerichte überlassen bleiben. Vielmehr erfordere der Schutz der Wohnungseigentümer, nicht ganz unerhebliche Veränderungen des optischen Eindrucks der Gesamtanlage schlechthin von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, auch wenn die beabsichtigte Veränderung von einem Teil der Betrachter auch als nicht nachteilig oder gar vorteilhaft empfunden wird.
Andere Gerichte sehen nicht bereits jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes als einen „Nachteil“ im Sinne der §§ 22 und 14 Wohnungseigentumsgesetz an. Sie fordern darüber hinaus die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage. So müßte im Einzelfall nach objektiven Maßstäben beurteilt werden, ob die bauliche Veränderung das optische Bild des Gebäudes in ästhetischer Hinsicht tatsächlich verschlechtert oder gar verunstaltet.
So hat sich 1991 der Bundesgerichtshof geäußert. Dem folgte jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken im Beschluß vom 21. September 1999 - 3 W 141/99. Danach gelten nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als Nachteil. Eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks ist also erforderlich. In dem konkreten Fall ging es um den Anbau eines Wintergartens. Wenngleich bei einem Wintergarten in der Regel von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks auszugehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall etwas anderes gilt. Deshalb sind die Einzelheiten festzustellen.
Autor: Dr. Franz Otto