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Ämter wollen Verfahrensaussetzung
Rückforderung von Ausgleichsbeträgen für Zweckentfremdung von Wohnraum
17.03.2004 (GE 6/04, Seite 324) Die Berliner Bezirksämter bitten in Verfahren um Rückzahlung von Ausgleichsbeträgen wegen Zweckentfremdung Eigentümer und Mieter um Zustimmung zur Verfahrensaussetzung. Dieser Bitte kann, wenn die Ämter im Gegenzug auf den Einwand der Verjährung gegenüber Rückforderungsansprüchen verzichten, entsprochen werden.
Zur Vorgeschichte: Das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte in mehreren Muster-Verfahren, die von Haus & Grund Berlin und den anderen wohnungswirtschaftlichen Verbänden der Stadt unterstützt wurden, durch ein halbes Dutzend Entscheidungen vom 13. Juni 2002 (GE 2003,1128) festgestellt, daß die Zweite Berliner Zweckentfremdungsverbot-Verordnung rückwirkend zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sei. Die Verordnung sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Ermächtigung gedeckt, die eine Wohnungsmangellage voraussetze. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die vom Land Berlin dagegen eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen (GE 2003 [7] 467).
Viele Eigentümer und Mieter hatten daraufhin die sogenannten Ausgleichsbeträge, die sie für die genehmigte Zweckentfremdung zahlen mußten – es ging dabei in der Spitze um bis zu 5 E pro Quadratmeter und Monat –, für die Zeit ab dem 1. September 2000 von den Bezirksämtern zurückgefordert. Die Bezirksämter verweigerten eine Rückzahlung.
In erneuten Musterverfahren verurteilte das Berliner Verwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 19. Dezember 2003 (GE 2004 [2] 111) die Bezirksämter ohne Wenn und Aber zur Rückzahlung der seit dem 1. September 2000 gezahlten Ausgleichsbeträge. Dabei fand kein einziges Argument der Behörden, die sich unter anderem auch auf Verjährung beriefen, Gnade vor den Augen der Richter. Allerdings sind diese Entscheidungen noch nicht rechtskräftig, weil das Land Berlin Rechtsmittel eingelegt hat.
Zur Zeit erhalten die Betroffenen, die – weil ihre Zweckentfremdungsbescheide bestandskräftig waren – Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt haben, um eine Beendigung der Zahlungsverpflichtung zum 31. August 2000 zu erreichen, Post von den Bezirksämtern, in denen mitgeteilt wird,
 daß man aus den bestandskräftigen Bescheiden ab dem 1. August 2003 keine Rechte mehr herleiten werde (ab diesem Datum deshalb, weil der Berliner Senat die Zweite ZweckentfremdungsVO förmlich durch Verordnung vom 11. Juli 2003 aufgehoben hat) und
 daß darum gebeten wird, sich mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden zu erklären.
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis sei das im beiderseitigen Interesse. Gleichzeitig wird um das schriftliche Einverständnis mit dieser Verfahrensweise gebeten.
Im Gegenzug, so heißt es in den Schreiben, verzichte man auf die Einrede der Verjährung bezüglich der ggf. den Antragstellern zustehenden Rückforderungsansprüche.

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