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Denkmalschutz
Instandsetzungsauflage keine Modernisierung
03.03.2004 (GE 5/04, Seite 273) Baumaßnahmen, zu denen der Vermieter gezwungen wird, hat er nicht zu vertreten im Sinne des § 559 BGB, so daß er die Kosten im Wege der Mieterhöhung umlegen kann. Ob Denkmalschutzauflagen auch dazu gehören, ist umstritten.
Der Fall: Die mit Keramikfliesen ausgestatteten Häuser in der Karl-Marx-Allee stehen unter Denkmalschutz. Die Vermieterin hatte die Auflage zur Instandsetzung von der Denkmalschutzbehörde erhalten; nach Reparatur der Fassade und Austausch der Fenster machte sie eine Mieterhöhung geltend.
Das Urteil: Mit Urteil vom 25. November 2003 hielt das Amtsgericht Lichtenberg die Mieterhöhung für unwirksam. Eine nicht zu vertretende Maßnahme liege nur dann vor, wenn eine neue denkmalschutzrechtliche Pflicht entsteht, unabhängig von den sonstigen Erhaltungspflichten. Hier seien aber nur schlicht Fassade und Fenster instandsetzungsbedürftig gewesen; die Kosten solcher Reparaturmaßnahmen habe die Vermieterin zu tragen.
AG Lichtenberg, Urteil vom 25. November 2003 - 8 C 338/03 - Wortlaut Seite 302

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