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Befreiung von baulichen Nutzungsbeschränkungen
Berliner Regelung verfassungswidrig
03.03.2004 (GE 5/04, Seite 260) Die Erhebung von Gebühren für die Befreiung von der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschoßflächenzahl (GFZ) durch das Land Berlin ist, wie hier schon vor längerem vertreten (vgl. Groth, GE 2003 [3] 168 ff.) verfassungswidrig, soweit die Höhe der erhobenen Gebühren in einem groben Mißverhältnis zu den Kosten des Verwaltungsaufwandes steht, die dem Land Berlin für die Erteilung der Befreiungen entstehen.
Die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die für den Bauherrn aus Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung resultieren, sieht das geltende Berliner Gebührenrecht nicht vor. Dies entschied das VG Berlin in einem Eilverfahren durch Beschluß vom 13. Februar 2004 - VG 19 A 204.03 -.
Um auf einem in Berlin-Wilmersdorf gelegenen Grundstück ein Hotelgebäude zu errichten, hatte der betroffene Bauherr beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Baugenehmigung sowie Befreiungen von der im Bebauungsplan für das Grundstück festgesetzten GRZ bzw. GFZ beantragt. Das Bezirksamt erteilte die Baugenehmigung und die bezeichneten Befreiungen. Zugleich setzte es Gebühren für die Baugenehmigung in Höhe von 22.600,00 EUR und für die Befreiungen in Höhe von insgesamt 138.650,00 EUR fest. Das Verwaltungsgericht verwies nun auf jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach klar erkennbar sein müsse, welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebühr verfolge und die Gebühr nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem verfolgten legitimen Gebührenzweck stehen dürfe.
Dem geltenden Berliner Gebührenrecht sei - so die Berliner Verwaltungsrichter - lediglich zu entnehmen, daß die durch den Verwaltungsaufwand entstehenden Kosten gedeckt werden sollen. Damit verfolge die Verwaltung zwar einen legitimen Gebührenzweck. Die Gebühren stünden jedoch in dem entschiedenen Fall in einem groben Mißverhältnis zu den durch den Verwaltungsaufwand verursachten Kosten. Dies habe eine Plausibilitätsprüfung ergeben: Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen sei für Mitarbeiter des höheren Dienstes ein Stundensatz von 47,55 EUR anzusetzen. Man könne danach also mit den Gebühreneinnahmen für die streitgegenständlichen Befreiungen in Höhe von 138.650,00 EUR einen solchen Mitarbeiter 2835 Stunden, mithin 354 achtstündige Arbeitstage beschäftigen.
Die Richter ließen dahinstehen, ob die Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile, die aus Befreiungen resultierten, überhaupt eine die Verwaltungskosten übersteigende Gebührenhöhe rechtfertigen könne. Denn jedenfalls brächten weder das Gesetz über Gebühren und Beiträge noch die Baugebührenordnung mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, daß die Gebühr der Abschöpfung dienen solle.
Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Aus der Zahl ergibt sich der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Wir werden die Entscheidung in der nächsten Ausgabe im Wortlaut veröffentlichen.
In jeder Ausgabe des GRUNDEIGENTUM finden Sie interessante mietrechtliche Gerichtsentscheidungen, Aufsätze, Hintergrundinformationen, Gesetze und Verordnungen sowie wertvolle Praxistips rund um die Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft.
Informieren Sie sich schon vorab im Inhaltsverzeichnis des aktuellen GRUNDEIGENTUM-Heftes, das wir Ihnen im DOWNLOAD-Bereich als PDF-Datei zur Verfügung stellen, über die jeweiligen Inhalte bzw. Themenschwerpunkte!
Um auf einem in Berlin-Wilmersdorf gelegenen Grundstück ein Hotelgebäude zu errichten, hatte der betroffene Bauherr beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Baugenehmigung sowie Befreiungen von der im Bebauungsplan für das Grundstück festgesetzten GRZ bzw. GFZ beantragt. Das Bezirksamt erteilte die Baugenehmigung und die bezeichneten Befreiungen. Zugleich setzte es Gebühren für die Baugenehmigung in Höhe von 22.600,00 EUR und für die Befreiungen in Höhe von insgesamt 138.650,00 EUR fest. Das Verwaltungsgericht verwies nun auf jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach klar erkennbar sein müsse, welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebühr verfolge und die Gebühr nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem verfolgten legitimen Gebührenzweck stehen dürfe.
Dem geltenden Berliner Gebührenrecht sei - so die Berliner Verwaltungsrichter - lediglich zu entnehmen, daß die durch den Verwaltungsaufwand entstehenden Kosten gedeckt werden sollen. Damit verfolge die Verwaltung zwar einen legitimen Gebührenzweck. Die Gebühren stünden jedoch in dem entschiedenen Fall in einem groben Mißverhältnis zu den durch den Verwaltungsaufwand verursachten Kosten. Dies habe eine Plausibilitätsprüfung ergeben: Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen sei für Mitarbeiter des höheren Dienstes ein Stundensatz von 47,55 EUR anzusetzen. Man könne danach also mit den Gebühreneinnahmen für die streitgegenständlichen Befreiungen in Höhe von 138.650,00 EUR einen solchen Mitarbeiter 2835 Stunden, mithin 354 achtstündige Arbeitstage beschäftigen.
Die Richter ließen dahinstehen, ob die Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile, die aus Befreiungen resultierten, überhaupt eine die Verwaltungskosten übersteigende Gebührenhöhe rechtfertigen könne. Denn jedenfalls brächten weder das Gesetz über Gebühren und Beiträge noch die Baugebührenordnung mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, daß die Gebühr der Abschöpfung dienen solle.
Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Aus der Zahl ergibt sich der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Wir werden die Entscheidung in der nächsten Ausgabe im Wortlaut veröffentlichen.
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