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Qualifizierter Mietspiegel
Gutachten trotzdem möglich
05.02.2004 (GE 3/04, Seite 143) Ein qualifizierter Mietspiegel begründet die Vermutung zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Gericht muß nicht, kann aber gleichwohl ein Sachverständigengutachten einholen.
Der Fall: Im Mieterhöhungsprozeß hatte die inzwischen aufgelöste Zivilkammer 61 ein Sachverständigengutachten über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt. Die nunmehr zuständige 67. Kammer hatte sich mit dem Verhältnis Mietspiegel und Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen.
Das Urteil: Mit Urteil vom 8. Dezember 2003 betonte das Landgericht Berlin, ein Gutachten sei dem Mietspiegel vorzuziehen, da es speziell auf die Wohnung abgestimmt sei. Die aus dem Mietspiegel ermittelten Werte seien dann nicht maßgeblich.
LG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 67 S 288/03 - Wortlaut Seite 180

BGB § 558 d
Gutachten auch bei qualifiziertem Mietspiegel möglich
Leitsatz
Auch bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels kann das Gericht ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete einholen; dieses ist dann dem Mietspiegel vorzuziehen.
LG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 67 S 288/03 -
Aus den Gründen: Im vorliegenden Rechtsstreit ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht anhand des Mietspiegels 2003 zu bestimmen. Es ist auch bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels für das Gericht nicht ausgeschlossen, ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete einzuholen. Aus § 558 d BGB ergibt sich nichts anderes. Soweit dort gemäß § 558 d Abs. 3 BGB eine Vermutung für die ortsübliche Vergleichsmiete besteht, ist diese widerleglich. Im vorliegenden Fall ist die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des noch von der zunächst zuständigen und inzwischen aufgelösten Zivilkammer 61 beauftragten Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Ein im Laufe des Rechtsstreits bereits eingeholtes Gutachten ist dem Mietspiegel vorzuziehen, da es speziell auf das streitgegenständliche Objekt abgestimmt ist. Von ihm ist hier noch mehr als von einer Mietspiegeleinordnung, die zwangsläufig mit einer gewissen Pauschalisierung verbunden ist, die sachgerechteste Einordnung zu erwarten. Durch § 558 d BGB wird das Gericht im übrigen in der freien Beweiswürdigung nicht eingeschränkt.


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