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Schornsteinfegerinnung zu Verordnungen und Fristen
Heizkesselaustausch, Prüfung von Ölleitungen und Dunstabzugshauben
28.01.2004 (GE 2/04, Seite 76) Wie ist das nun mit diesen Verordnungen über die Zwangserneuerung von funktionierenden Heizkesseln, dem Einhalten von Grenzwerten und Fristen, die irgendwie mitten im Jahr liegen? Ja, so stellt sich dieses Problem dem Bürger, der auch Betreiber einer Feuerungsanlage genannt wird.
Wir als Schornsteinfegerhandwerk möchten Ihnen dieses Problem auf einfache Weise etwas näherbringen und vielleicht auch verständlicher machen.

Die Sache mit den Abgasverlusten
Die Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissonsschutzgesetzes - 1. BImSchV) wurde im Jahr 1996 geändert. Dabei wurden die Grenzwerte der Abgasverluste für die neuen Heizkessel verschärft. Seit dem 1. Januar 1998 müssen neue Heizkessel, Heizkessel, die umgestellt wurden auf anderen Brennstoff, oder Heizkessel, die wesentlich verändert wurden, die folgenden Grenzwerte einhalten:

Für die bestehenden Heizkessel wurden Übergangsvorschriften erlassen, welche Heizkessel ab wann die neuen Grenzwerte einhalten müssen. Dafür gibt es auch wieder eine Tabelle, die mehr verwirrt als erklärt.

Was bedeutet das in der Praxis? Für alle Heizungsanlagen, die regelmäßig jährlich gemessen werden, wird das Meßergebnis aus dem Jahr 1997 angewendet. Für Heizungsanlagen, die nur einmalig bei der Abnahme gemessen wurden (Anlagen zwischen 4 und 11 kW), wurde in den Jahren 1997 oder 1998 eine Einstufungsmessung durchgeführt. Dieses Ergebnis wird dann angewendet.
Der Gesetzgeber wollte den Betreiber belohnen, der bereits in früheren Jahren etwas für seine Heizung getan hat. Deshalb hat er verschiedene Fristen für die Einhaltung der neuen Grenzwerte festgelegt. Vereinfacht gesagt: Wer die Abgasverluste mit einem Toleranzpunkt überschritten hatte, muß die neuen Werte ab dem 1. November 2004 einhalten. Wer die Abgasverluste mit zwei Toleranzpunkten überschritten hatte, mußte die neuen Werte ab 1. November 2002 einhalten, und wer die Abgasverluste mit drei Toleranzpunkten überschritten hatte, mußte die neuen Werte bereits ab 1. November 2001 einhalten. Die Heizungsanlagen, die mehr als drei Toleranzpunkte hatten, also durchgefallen waren, mußten bereits ab 1. November 1999 die neuen verschärften Grenzwerte einhalten. Was bedeutet das im Klartext? Jeder Heizkessel muß ab dem 1. November 2004 die neuen verschärften Grenzwerte einhalten.

Und wann muß nun mein Heizkessel ausgewechselt werden?
Diese Frage wird sehr häufig gestellt im Zusammenhang mit der Immissionsschutzmessung.
Doch das ist eine ganz andere Verordnung. Heizkessel, die vor dem 31. Dezember 1978 errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) nach dem 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden (also Heizkessel, die dann 28 Jahre lang ihre Tätigkeit geleistet haben). Aber auch hiervon gibt es wieder eine Ausnahme: Wenn der Heizkessel nach dem 1. November 1996 ertüchtigt wurde, also wenn der Brenner nach diesem Zeitpunkt erneuert wurde, braucht diese Anlage erst nach dem 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen zu werden. Dann ist der Heizkessel 30 Jahre alt.
Und für wen gilt diese Verordnung? Für alle Mehrfamilienhäuser und für Zweifamilienhäuser oder Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel. Diese Verordnung gilt nicht für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser oder Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung, wenn der Eigentümer selbst darin wohnt.
Und zum Schluß noch zwei Anmerkungen zu den neuen Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks.

Überprüfung von Dunstabzügen und Brennstoffleitungen
Die Überprüfungen haben ergeben, daß ca. 80 % der Anlagen in einem schlechten baulichen Zustand sind. Es müssen Öffnungen eingebaut werden, damit eine effektive Reinigung überhaupt möglich ist. Es wurden Anlagen überprüft, die seit ihrer Errichtung noch nie gereinigt wurden.
Bitte achten Sie darauf, daß in Ihren Häusern diese Arbeiten auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Die Feuerstättenschau wird alle fünf Jahre durchgeführt. Hier achtet der Bezirksschornsteinfegermeister darauf, daß die Feuerungsanlagen (Feuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein) ordnungsgemäß und sicher benutzt werden können. Zur sicheren Benutzbarkeit einer Feuerstätte gehört auch die Überprüfung der Brennstoffleitung.
Bei einer Gasfeuerstätte ist das jedem klar. Hier möchte man die Sicherheit doch schon haben. Die Überprüfung wird mit einem Gasspürgerät unterstützt, da ein abgelesener Wert besser zu vergleichen ist als der wahrgenommene Geruch mit der Nase.
Bei der Ölleitung ist das aber anders.
Die Absperrvorrichtung mit Filter und die Hochdruckschläuche bis zum Brenner überprüfte niemand. Oft kommt man zur Messung und stellt fest, daß die Schläuche undicht sind und das Heizöl auf den Boden tropft. So versickert ein Euro nach dem anderen Euro im Boden.
Im Internet finden Sie uns unter www.schornsteinfeger-berlin.de
Autor: Obermeister Werner Christ