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Prozeßkosten
Unzulässige unbezifferte Kostenfeststellungsklage
28.01.2004 (GE 2/04, Seite 92) Wird der Kläger nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage befriedigt, kann er die Klage nicht in eine unbezifferte Kostenfeststellungsklage ändern.
Der Fall: Neben Zahlungsansprüchen hatte der Vermieter Räumungsklage eingereicht, die sich aber vor Zustellung an den Mieter erledigte, weil dieser die Wohnung geräumt hatte. Der Vermieter stellte daraufhin den Klageantrag um und begehrte die Feststellung, daß der Mieter die durch die Einreichung der Räumungsklage verursachten Kosten zu tragen habe (unbezifferte Kostenfeststellungsklage).
Die Entscheidung: Die ZK 64 des Landgerichts Berlin hielt die Feststellungsklage für unzulässig, weil dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht zustehe. Vor Inkrafttreten der Zivilprozeßreform (1. Januar 2002) mag es noch zulässig gewesen sein, eine Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses nach An-, aber vor Rechtshängigkeit dahingehend zu ändern, daß die (unbezifferte) Feststellung der Kostentragung begehrt werde. Diese Rechtslage habe sich aber mit der Einführung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO geändert (auf Antrag möglicher Kostenbeschluß zu Lasten des in Anspruch genommenen Schuldners, der die Klage veranlaßt habe). Ob der vom Gesetzgeber gewählte Weg Lücken aufweise oder verbesserungswürdig erscheine, sei nicht entscheidend. Nur der Gesetzgeber könne entsprechende Regelungsergänzungen beschließen.
Der Kommentar: Im vorliegenden Zusammenhang wird zunächst auf die Entscheidung der ZK 29 des Landgerichts Berlin (GE 2004, 51) Bezug genommen, die die unbezifferte Kostenfeststellungsklage für zulässig erachtet hat. Dieses Urteil ist zwar erst im 1. Januarheft des GRUNDEIGENTUMS veröffentlicht, war aber der ZK 64 bei ihrem im Dezember gefällten Urteil bekannt, was sich u. a. auch aus den entsprechenden Entscheidungsgründen mit Hinweis auf mögliche Lücken der neuen Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergibt. Trotz der nunmehr bestehenden Divergenz zwischen den Entscheidungen ist die Revision nicht zugelassen worden.
Die ZK 64 hat in ihrem Urteil nur zur unbezifferten Kostenfeststellungsklage Stellung nehmen müssen, hat aber dennoch anklingen lassen, was ein Kläger in einer derartigen Situation, die er gar nicht beherrschen kann (vgl. Schach in GE 2003, 1465 f.), tun könnte: Neben dem Kostenantrag zu Lasten des Beklagten kommt auch eine Klageänderung dahingehend in Betracht, nunmehr beziffert die entstandenen Kosten im Wege eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs (Verzugsschaden) geltend zu machen. Bei letzterem Weg kann es allerdings gerade bei einem ursprünglichen Räumungsbegehren zu Streitwertproblemen kommen (der Räumungsstreitwert ist erheblich höher als der Kostenwert) mit der Folge, daß der Kläger (Vermieter) auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben könnte. Deswegen ist der Weg des Antrages auf Erlaß eines Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eher zu empfehlen, selbst wenn ein Risiko im Hinblick auf eine vom Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Billigkeitsentscheidung besteht.
Die Entscheidung der ZK 64 enthält noch interessante Ausführungen zur Kostentragung nach sofortigem Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO. Streitig ist nämlich, was unter „sofort„ zu verstehen ist. Nach (richtiger) Ansicht der ZK 64 ist das sofortige Anerkenntnis nicht nur rein zeitlich zu verstehen, sondern setzt voraus, daß auch eine schlüssige Klage vorliegt. Macht also der Kläger eine zunächst unschlüssige Klage im Laufe des Rechtsstreits schlüssig und erkennt der Beklagte nunmehr an, ist dieses Anerkenntnis noch „sofort„ i. S. d. Gesetzes. Schlüssig ist eine Klage dann, wenn der geltend gemachte Anspruch geeignet ist, die geltend gemachte Rechtsfolge auszulösen. Dazu gehört insbesondere ein entsprechender Tatsachenvortrag. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine Aktivlegitimation nicht ausreichend substantiiert dargelegt und das erst im Laufe des Rechtsstreits (erst in zweiter Instanz) nachgeholt.
LG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 64 S 354/03 - Wortlaut Seite 108
Die Entscheidung: Die ZK 64 des Landgerichts Berlin hielt die Feststellungsklage für unzulässig, weil dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht zustehe. Vor Inkrafttreten der Zivilprozeßreform (1. Januar 2002) mag es noch zulässig gewesen sein, eine Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses nach An-, aber vor Rechtshängigkeit dahingehend zu ändern, daß die (unbezifferte) Feststellung der Kostentragung begehrt werde. Diese Rechtslage habe sich aber mit der Einführung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO geändert (auf Antrag möglicher Kostenbeschluß zu Lasten des in Anspruch genommenen Schuldners, der die Klage veranlaßt habe). Ob der vom Gesetzgeber gewählte Weg Lücken aufweise oder verbesserungswürdig erscheine, sei nicht entscheidend. Nur der Gesetzgeber könne entsprechende Regelungsergänzungen beschließen.
Der Kommentar: Im vorliegenden Zusammenhang wird zunächst auf die Entscheidung der ZK 29 des Landgerichts Berlin (GE 2004, 51) Bezug genommen, die die unbezifferte Kostenfeststellungsklage für zulässig erachtet hat. Dieses Urteil ist zwar erst im 1. Januarheft des GRUNDEIGENTUMS veröffentlicht, war aber der ZK 64 bei ihrem im Dezember gefällten Urteil bekannt, was sich u. a. auch aus den entsprechenden Entscheidungsgründen mit Hinweis auf mögliche Lücken der neuen Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergibt. Trotz der nunmehr bestehenden Divergenz zwischen den Entscheidungen ist die Revision nicht zugelassen worden.
Die ZK 64 hat in ihrem Urteil nur zur unbezifferten Kostenfeststellungsklage Stellung nehmen müssen, hat aber dennoch anklingen lassen, was ein Kläger in einer derartigen Situation, die er gar nicht beherrschen kann (vgl. Schach in GE 2003, 1465 f.), tun könnte: Neben dem Kostenantrag zu Lasten des Beklagten kommt auch eine Klageänderung dahingehend in Betracht, nunmehr beziffert die entstandenen Kosten im Wege eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs (Verzugsschaden) geltend zu machen. Bei letzterem Weg kann es allerdings gerade bei einem ursprünglichen Räumungsbegehren zu Streitwertproblemen kommen (der Räumungsstreitwert ist erheblich höher als der Kostenwert) mit der Folge, daß der Kläger (Vermieter) auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben könnte. Deswegen ist der Weg des Antrages auf Erlaß eines Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eher zu empfehlen, selbst wenn ein Risiko im Hinblick auf eine vom Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Billigkeitsentscheidung besteht.
Die Entscheidung der ZK 64 enthält noch interessante Ausführungen zur Kostentragung nach sofortigem Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO. Streitig ist nämlich, was unter „sofort„ zu verstehen ist. Nach (richtiger) Ansicht der ZK 64 ist das sofortige Anerkenntnis nicht nur rein zeitlich zu verstehen, sondern setzt voraus, daß auch eine schlüssige Klage vorliegt. Macht also der Kläger eine zunächst unschlüssige Klage im Laufe des Rechtsstreits schlüssig und erkennt der Beklagte nunmehr an, ist dieses Anerkenntnis noch „sofort„ i. S. d. Gesetzes. Schlüssig ist eine Klage dann, wenn der geltend gemachte Anspruch geeignet ist, die geltend gemachte Rechtsfolge auszulösen. Dazu gehört insbesondere ein entsprechender Tatsachenvortrag. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine Aktivlegitimation nicht ausreichend substantiiert dargelegt und das erst im Laufe des Rechtsstreits (erst in zweiter Instanz) nachgeholt.
LG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 64 S 354/03 - Wortlaut Seite 108
Autor: Klaus Schach






