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Energiesparmaßnahmen
Keine Begrenzung der Mieterhöhung
28.01.2004 (GE 2/04, Seite 89) Eine Mieterhöhung aufgrund von Energieeinsparungsmaßnahmen ist nicht auf das Doppelte der auf die Wohnung entfallenden Heizkostenersparnis zu begrenzen, da das Gesetz dazu keine Handhabe bietet.
Der Fall: Der Vermieter führte Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie durch und begehrte entsprechende Mieterhöhung. Der Mieter wollte nur eine Mieterhöhung zahlen, die auf 200 % der voraussichtlichen Heizkostenersparnis begrenzt war. Das Amtsgericht Lichtenberg folgte dieser Ansicht nicht und kam zum Ergebnis, daß eine derartige Kappung vom Gesetz (§ 559 BGB) nicht vorgesehen sei. Die dagegen vom Mieter eingelegte Berufung hatte beim Landgericht Berlin keinen Erfolg.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin, ZK 62, wies die Berufung zurück. Die Kammer folgte nicht der sich aufgrund des Rechtsentscheids des OLG Karlsruhe (GE 1984, 1079 = WuM 1985, 17 f.) gebildeten Ansicht, daß dem Mieter im Regelfall eine Mieterhöhung nicht zuzumuten sei, die über das Doppelte der auf seine Wohnung entfallenden Heizkostenersparnis hinausginge (vgl. LG Leipzig NZM 2002, 941; LG Lüneburg WuM 2001, 83; LG Köln ZMR 1998, 562). § 559 BGB sehe derartiges nicht vor, eine im Regierungsentwurf zu § 3 MHG (Vorläufer des § 559 BGB) vorgesehene Kappungsgrenze von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete sei damals nicht vom Gesetzgeber übernommen worden. Es würden daher nur die allgemeinen Begrenzungen (etwa § 5 WiStG, Duldungsgrenze des § 554 Abs. 2 bis 4 BGB) gelten.
Wegen divergierender Rechtsprechung hat die Kammer die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung: Es wird auf das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 17. Juni 2003 (GE 2003, 1024 f.) Bezug genommen, das zum selben Ergebnis gekommen ist. Das vorliegende Urteil der ZK 62 bezieht sich nicht auf diese amtsgerichtlichte Entscheidung. Es handelt sich vielmehr um eine Parallelstreitigkeit, in der die verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts Lichtenberg gleichermaßen entschieden hatten. Die Berufung gegen das genannte Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 17. Juni 2003 ist dem Vernehmen nach aus anderen Gründen noch nicht rechtskräftig.
Klaus Schach
LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 62 S 257/03 - Wortlaut Seite 107