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Zweckentfremdung - Ausgleichsabgabe
Ansprüche auf Rückzahlung ab September 2000
28.01.2004 (GE 2/04, Seite 88) Das Land Berlin muß Bescheide, mit denen auch für einen Zeitraum nach dem 31. August 2000 eine Ausgleichsabgabe für die Zweckentfremdung von Wohnraum festgesetzt wurde, mit Wirkung vom 1. September 2000 zurückzunehmen. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in drei parallelen Verfahren. Das Land Berlin muß auch bereits eingenommene Ausgleichszahlungen zurückzahlen.
Der Fall: Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte bekanntlich mit Urteilen vom 13. Juni 2002 (GE 2002 [17] 1128) entschieden, daß die Berliner Zweckentfremdungsverbot-Verordnung mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft getreten ist, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt in Berlin eine Wohnraummangellage offensichtlich nicht mehr bestehe. Diese Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 13. März 2003 (GE 2003 [7] 467) bestätigt. Auch die Kläger der jetzt vom VG entschiedenen Verfahren hatten seinerzeit eine Zweckentfremdungsgenehmigung erhalten, die mit der Verpflichtung verbunden war, monatlich eine Ausgleichsabgabe von 10 DM/m2 Wohnfläche zu entrichten. Sie versuchten, auf dem Klagewege die rückwirkende Aufhebung der Bescheide zum 1. September 2000 und die Rückzahlung der seitdem entrichteten Ausgleichszahlungen zu erreichen. Mit Erfolg.
Das Urteil: Das VG Berlin hat die Behörden nunmehr verpflichtet, die Bescheide zurückzunehmen, soweit damit die Ausgleichsabgabe auch über den 31. August 2000 hinaus festgesetzt wurde. Das hat zur Folge, daß etwaige überzahlte Beträge an die Ausgleichspflichtigen zurückerstattet werden müssen. Demgegenüber hielt das Land Berlin sich für berechtigt, die über diesen Zeitpunkt hinaus vereinnahmten Zahlungen endgültig einbehalten zu können.
Bei der Festsetzung handele es sich, so die Kammer, um sogenannte Dauerverwaltungsakte, die mit dem automatischen Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung rechtswidrig geworden seien, soweit sie für den Zeitraum ab dem 1. September 2000 noch eine Ausgleichsabgabe festsetzen. Die Behörden seien verpflichtet, Dauerverwaltungsakte fortwährend unter Kontrolle zu halten und bei Wegfall der Rechtsgrundlage von ihnen Abstand zu nehmen. Insofern könne nichts anderes gelten, als gelten würde, wenn die Behörde, statt einen Dauerverwaltungsakt zu erlassen, monatlich die Ausgleichsabgabe erneut festsetzen würde.
Zwar räume § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz der Behörde bei der Entscheidung, ob und ab wann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird, grundsätzlich Ermessen ein; dieses sei vorliegend angesichts der Besonderheit der Ausgleichsabgabe jedoch zugunsten der Betroffenen dahingehend reduziert, daß sich allein die Rücknahme der Bescheide mit Wirkung vom 1. September 2000 als rechtmäßig darstelle.
VG Berlin, Urteile vom 19. Dezember 2003 - VG 10 A 106.02, VG 10 A 321.02 und VG 10 A 509.03 - Wortlaut Seite 110
Tip: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Berufung ist vom VG nicht zugelassen worden. Das Land Berlin hat bereits angekündigt, gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen zu wollen. Es müßte daher zunächst ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Weist das OVG Berlin den Antrag ab, werden die Urteile rechtskräftig. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Berufungsverfahren durchgeführt. Danach kann dann noch das BVerwG angerufen werden.
Auch wenn die Urteile voraussichtlich noch nicht rechtskräftig werden, sollten
Betroffene jedoch umgehend, sofern sie das noch nicht getan haben, ihre Ansprüche geltend machen. Sie können sich dabei des folgenden Musterschreibens bedienen, das von der auf derartige Fälle spezialisierten Kanzlei Schultz & Seldeneck (sie haben auch die vorliegenden Prozesse geführt) entwickelt wurde.
Das Urteil: Das VG Berlin hat die Behörden nunmehr verpflichtet, die Bescheide zurückzunehmen, soweit damit die Ausgleichsabgabe auch über den 31. August 2000 hinaus festgesetzt wurde. Das hat zur Folge, daß etwaige überzahlte Beträge an die Ausgleichspflichtigen zurückerstattet werden müssen. Demgegenüber hielt das Land Berlin sich für berechtigt, die über diesen Zeitpunkt hinaus vereinnahmten Zahlungen endgültig einbehalten zu können.
Bei der Festsetzung handele es sich, so die Kammer, um sogenannte Dauerverwaltungsakte, die mit dem automatischen Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung rechtswidrig geworden seien, soweit sie für den Zeitraum ab dem 1. September 2000 noch eine Ausgleichsabgabe festsetzen. Die Behörden seien verpflichtet, Dauerverwaltungsakte fortwährend unter Kontrolle zu halten und bei Wegfall der Rechtsgrundlage von ihnen Abstand zu nehmen. Insofern könne nichts anderes gelten, als gelten würde, wenn die Behörde, statt einen Dauerverwaltungsakt zu erlassen, monatlich die Ausgleichsabgabe erneut festsetzen würde.
Zwar räume § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz der Behörde bei der Entscheidung, ob und ab wann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird, grundsätzlich Ermessen ein; dieses sei vorliegend angesichts der Besonderheit der Ausgleichsabgabe jedoch zugunsten der Betroffenen dahingehend reduziert, daß sich allein die Rücknahme der Bescheide mit Wirkung vom 1. September 2000 als rechtmäßig darstelle.
VG Berlin, Urteile vom 19. Dezember 2003 - VG 10 A 106.02, VG 10 A 321.02 und VG 10 A 509.03 - Wortlaut Seite 110
Tip: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Berufung ist vom VG nicht zugelassen worden. Das Land Berlin hat bereits angekündigt, gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen zu wollen. Es müßte daher zunächst ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Weist das OVG Berlin den Antrag ab, werden die Urteile rechtskräftig. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Berufungsverfahren durchgeführt. Danach kann dann noch das BVerwG angerufen werden.
Auch wenn die Urteile voraussichtlich noch nicht rechtskräftig werden, sollten
Betroffene jedoch umgehend, sofern sie das noch nicht getan haben, ihre Ansprüche geltend machen. Sie können sich dabei des folgenden Musterschreibens bedienen, das von der auf derartige Fälle spezialisierten Kanzlei Schultz & Seldeneck (sie haben auch die vorliegenden Prozesse geführt) entwickelt wurde.






