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Nachwirkungsfrist
Auch bei vermietetem Einfamilienhaus
20.10.2000 (GE 13/2000, 845) Nach § 16 Abs. 5 WoBindG führt eine vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel, die für ein Eigenheim gewährt wurden, zum sofortigen Ende der Preisbindung.
Die Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1 WoBindG gilt dann nicht. In dem vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 16. Juni 1999 entschiedenen Fall - rechtskräftig durch Zurückweisung der Berufung durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 - hatte der Eigentümer in dem öffentlich geförderten Einfamilienhaus zunächst selbst gewohnt und dann das Haus vermietet. Nach vorzeitiger Rückzahlung des IBB-Darlehens meinte der Eigentümer, damit sei auch die Preisbindung entfallen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies jedoch seine Zahlungsklage ab und verwies darauf, daß nur bei einem selbstgenutzten Eigenheim die Nachwirkungsfrist nicht gelte. Der Kläger hatte sich von der etwas mißverständlichen Formulierung in § 16 Abs. 5 WoBindG irreführen lassen, worin die Rede von einem Eigenheim, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung ist. Das Wort „eigengenutzt” taucht also bloß bei der Eigentumswohnung auf. Zur Definition des Begriffs „Eigenheim” hätte das AG allerdings nicht auf einen Kommentar zurückgreifen sollen, sondern auf das Gesetz. In § 9 II. WoBauG ist definiert, was ein Eigenheim ist. Diese Definition gilt nach § 100 II. WoBauG auch für das WoBindG.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21. Juni 1999 - 5 C 142/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 13/2000, 894.