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Eigenbedarf
Alternative Begründung möglich
20.10.2000 (GE 13/2000, 844) Nach § 564 b Abs. 3 BGB muß der Vermieter die Kündigungsgründe dem Mieter mitteilen, damit dieser sich schlüssig werden kann, ob er etwa einer Eigenbedarfskündigung widerspricht.
Überzogene Anforderungen dürfen an diesen Begründungszwang allerdings nicht gestellt werden, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont. In dem vom Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 5. Mai 2000 entschiedenen Fall hatte die Vermieterin Eigenbedarf für einen ihrer beiden Söhne geltend gemacht und deren jetzige Wohnsituation geschildert. Welcher der beiden Söhne in die Mieterwohnung einziehen soll, war allerdings nicht angegeben. Ob dies eine unzulässige „Vorratskündigung” darstellt und der Vermieter sich schon bei Kündigungserklärung festlegen muß, für welchen Familienangehörigen Eigenbedarf geltend gemacht wird, ist bisher wenig geklärt. Das LG Neuruppin meinte, der Mieterschutz müsse nicht so weit gehen, daß wegen der möglichen späteren Veränderungen in der persönlichen Situation der Angehörigen der Vermieter sich schon frühzeitig festlege. Es sei dem Mieter auch zumutbar, eine solche alternative Begründung zu überprüfen. Den entgegenstehenden Auffassungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts München (denen etwa Schmidt-Futterer/Blank 7. Aufl. Rdn. 262 zu § 564 b BGB beipflichten; ähnlich Staudinger-Sonnenschein Rdn. 173 zu § 564 b BGB) folgt das Landgericht Neuruppin nicht.
LG Neuruppin, Urteil vom 12. Mai 2000 - 4 S 306/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 13/2000, 894.