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Kündigung
Kontoblatt reicht nicht als Begründung
13.01.2004 (GE 1/04, Seite 24) Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. LG Berlin GE 2003, 1081) muß bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Vermieter die Rückstände im einzelnen angeben. Das Amtsgericht Dortmund hält die Beifügung eines Kontoblattes nicht für ausreichend, auch wenn es um drei Monate geht, in denen der Mieter überhaupt keine Zahlungen geleistet hatte.
Der Fall: Der Vermieter hatte fristlos gekündigt wegen eines Mietrückstands, der nur im Saldo angegeben war. Mit der Räumungsklage war vorsorglich die fristlose Kündigung erneut ausgesprochen, mit Bezugnahme auf ein Kontoblatt, das für Juli bis September keine Mietzahlungen ergab. Nach Räumung und damit Erledigung der Hauptsache hatte das Amtsgericht Dortmund über die Kosten zu entscheiden.
Der Beschluß: Das Amtsgericht verwies auf die Rechtsprechung, wonach die Angabe eines Saldos als Begründung für die Kündigung nicht ausgereicht habe. Auch die mit der Räumungsklage erneut ausgesprochene Kündigung sei unwirksam gewesen, da zum einen das Kontoblatt nicht unterschrieben worden war und zum anderen aber auch das Datenblatt für den normalen Mieter nicht verständlich sei.
Anmerkung: Dieser Teil des Beschlusses fordert Kritik heraus. Sicher ist die Auffassung des Gerichts zutreffend, wonach die erste Kündigung mangels Begründung unwirksam war, weil die bloße Angabe eines Saldos nicht ausreicht. Zutreffen dürfte auch die Auffassung, nach Schriftform der Kündigung auch Schriftform für die Begründung zu verlangen, so daß ein in Kopie beigefügtes Kontoblatt zu unterzeichnen ist, wenn es nicht in den Text integriert wird. Ein solches Kontoblatt, unabhängig von den Formvorschriften, als nicht ausreichend anzusehen, weil es keine Begründung für die Kündigung darstelle, erscheint überzogen. Aus dem Kontoblatt ergibt sich das Mietsoll für Juli, August und September 2003, und es ergibt sich ferner, daß hier keine Zahlungen geleistet wurden. Auch der nicht buchhalterisch vorgebildete Mieter kann das unschwer erkennen, zumal er selber weiß, daß er keine Mieten gezahlt hat. Ein derartiges Kontoblatt muß daher als Begründung für eine Kündigung ausreichen.
AG Dortmund, Beschluß vom 5. Dezember 2003 - 125 C 10656/03 - Wortlaut Seite 53
Autor: Rudolf Beuermann