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Prozeßkosten
Feststellungsklage weiter zulässig
13.01.2004 (GE 1/04, Seite 23) Nach der ZPO-Reform können dem Beklagten die Kosten auch dann auferlegt werden, wenn er die Klageforderung vor Zustellung der Klage erfüllt, sofern die Klage darauf unverzüglich zurückgenommen wird. Wegen der vielen damit verbundenen Streitfragen bejaht das LG Berlin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Kostentragungspflicht.
Der Fall: Nach Einreichung der Räumungsklage, aber vor deren Zustellung gab der Mieter die Räume zurück. Der Vermieter änderte daraufhin die Räumungsklage in einen Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht.
Das Urteil: Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten möglich sei. Daran habe sich auch durch die ZPO-Reform nichts geändert, denn gerade die Frage, ob die Klagerücknahme unverzüglich sei oder nicht, könne im Einzelfall unterschiedlich beantwortet werden. Es sei deshalb dem Kläger nicht zuzumuten, stets den Weg der Klagerücknahme zu wählen. Darüber hinaus gewährleiste die Billigkeitsregelung nach der Neufassung des § 269 ZPO nicht, daß immer die materielle Rechtslage erfaßt werde, weil eine Beweisaufnahme wie im Falle der Erledigung nach § 91 a ZPO nicht möglich sei. Durch die Neufassung des § 269 ZPO solle dem Kläger nur eine zusätzliche, seine Stellung verbessernde Möglichkeit gegeben werden, die bisherige Rechtsprechung sollte jedoch nicht geändert werden.
Anmerkung: Das Urteil hat besondere Bedeutung, weil es sich um ein Versäumnisurteil handelt, das in der Praxis nie (§ 313 b ZPO) begründet wird (anders BGH). Die 29. Kammer des LG Berlin will sich also ersichtlich festlegen. Die Begründung des Urteils überzeugt, denn die Fülle der unterschiedlichen Auffassungen zur Neuregelung des § 269 Abs. 3 ZPO, die nur zum Teil zitiert werden, verbietet es in der Tat, einen Kläger immer auf den Weg der Klagerücknahme als den einfacheren billigeren und schnelleren Weg zu verweisen. Die Klimmzüge, die etwa die 65. Kammer des LG Berlin macht (GE 2003, 881), um bei einer nicht unverzüglichen Klagerücknahme trotzdem dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, sind also überflüssig. LG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 29 O 312/03 - Wortlaut Seite 51
Das Urteil: Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten möglich sei. Daran habe sich auch durch die ZPO-Reform nichts geändert, denn gerade die Frage, ob die Klagerücknahme unverzüglich sei oder nicht, könne im Einzelfall unterschiedlich beantwortet werden. Es sei deshalb dem Kläger nicht zuzumuten, stets den Weg der Klagerücknahme zu wählen. Darüber hinaus gewährleiste die Billigkeitsregelung nach der Neufassung des § 269 ZPO nicht, daß immer die materielle Rechtslage erfaßt werde, weil eine Beweisaufnahme wie im Falle der Erledigung nach § 91 a ZPO nicht möglich sei. Durch die Neufassung des § 269 ZPO solle dem Kläger nur eine zusätzliche, seine Stellung verbessernde Möglichkeit gegeben werden, die bisherige Rechtsprechung sollte jedoch nicht geändert werden.
Anmerkung: Das Urteil hat besondere Bedeutung, weil es sich um ein Versäumnisurteil handelt, das in der Praxis nie (§ 313 b ZPO) begründet wird (anders BGH). Die 29. Kammer des LG Berlin will sich also ersichtlich festlegen. Die Begründung des Urteils überzeugt, denn die Fülle der unterschiedlichen Auffassungen zur Neuregelung des § 269 Abs. 3 ZPO, die nur zum Teil zitiert werden, verbietet es in der Tat, einen Kläger immer auf den Weg der Klagerücknahme als den einfacheren billigeren und schnelleren Weg zu verweisen. Die Klimmzüge, die etwa die 65. Kammer des LG Berlin macht (GE 2003, 881), um bei einer nicht unverzüglichen Klagerücknahme trotzdem dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, sind also überflüssig. LG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 29 O 312/03 - Wortlaut Seite 51
Autor: Rudolf Beuermann