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Keine Orientierungshilfe
Jeder Mietspiegelwert in der Spanne ortsüblich
13.01.2004 (GE 1/04, Seite 22) Zur Spanneinordnung wenden die Berliner Gerichte bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels die Orientierungshilfe mit wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmalen an. Ein Richter aus Charlottenburg ist anderer Meinung.
Der Fall: Gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen hatte sich die Mieterin u. a. auf wohnwertmindernde Merkmale berufen.
Das Urteil: Mit Urteil vom 5. November 2003 meinte das Amtsgericht Charlottenburg, darauf komme es nicht an, da alle Werte innerhalb der Spanne, also auch der Oberwert, die ortsübliche Miete wiedergäben.
Anmerkung: Das Urteil „besticht“ dadurch, daß es keinerlei Zitat enthält und schon deshalb kaum zu einer Änderung der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin führen dürfte (vgl. Schach GE 2003, 1057). Es stammt übrigens von demselben Richter, der vor langen Jahren meinte, der Anschluß an das Kabelfernsehen sei keine Wohnwertverbesserung, da die Programme eh so schlecht seien (GE 1987, 1223).
AG Charlottenburg, Urteil vom 5. November 2003 - 207 C 234/03 - Wortlaut Seite 52