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Betriebskosten
Zahlungspflicht bei zu niedrigen Vorschüssen
20.10.2000 (GE 13/2000, 843) Wenn ein Vermieter zu niedrige Betriebskostenvorschüsse ansetzt, gewährt er letztlich dem Mieter ein zinsloses Darlehen, der bis zur Abrechnung weniger zahlt als der Vermieter eigentlich fordern könnte.
Die Rechtsprechung hält deshalb den Einwand des Mieters gegen eine hohe Betriebskostennachforderung, die Vorauszahlungen seien zu niedrig angesetzt, grundsätzlich für nicht beachtlich. Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluß vom 5. Mai 2000 zusammengefaßt, wann ausnahmsweise doch ein Schadensersatzanspruch des Mieters in Betracht kommt. Voraussetzung ist, daß bei Vertragsabschluß der Mieter absichtlich getäuscht wurde über die Höhe der Betriebskosten oder daß ihm bindende Zusicherungen gemacht wurden. Aber auch dann muß ein Schaden vom Mieter nachgewiesen werden, nämlich daß er anderenfalls eine billigere Alternative gewählt hätte, nämlich, eine andere Wohnung zu niedrigerem Mietzins. Beachtenswert ist der Beschluß auch hinsichtlich eines Zurückbehaltungsrechts des Vermieters an der Kaution wegen noch nicht fälliger Betriebskostennachforderungen. In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung bejaht die 65. Kammer ein solches Zurückbehaltungsrecht; bekanntlich war die 63. Kammer unlängst (GE 1999, 188) anderer Meinung.
LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000 - 65 S 144/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE (Nr./Jahr/Seite) 13/2000, 892.