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Aufwendungsersatz im Rahmen der Entgeltrückzahlung
BSR wollen nur Minimalbeträge zahlen
13.01.2004 (GE 1/04, Seite 12) Im Laufe des Jahres 2003 haben die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) ihren Kunden die aufgrund eines Kalkulationsfehlers rund 60 Millionen Euro zuviel berechneten Straßenreinigungsentgelte rückerstattet (vgl. die Details in GE 2003 Seite 643) Die Weitergabe dieser Erstattungsbeträge für die Jahre 1999 bis 2002 an die Mieter hat Eigentümern und Verwaltern zusätzlichen und zum Teil erheblichen Aufwand und damit Kosten verursacht.
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben sich - wie berichtet - im Grundsatz bereit erklärt, dafür Schadensersatz zu leisten, wozu sie auch zweifellos verpflichtet sind, denn der doppelte Ansatz von Teilen der Straßenreinigungskosten, der jetzt zu zusätzlichem Aufwand bei den Vermietern führt, ging auf zielgerichtetes und vorsätzliches Handeln des zuständigen BSR-Vorstandsmitglieds zurück.

Um ein für alle Seiten möglichst einfaches Verfahren bei der Geltendmachung des Schadensersatzes/Aufwendungsersatzes zu ermöglichen, haben die BSR mit den Verbänden der Berliner Wohnungswirtschaft ein entsprechendes Verfahren abgestimmt. Das Verfahren beruht auf einer stichprobenartigen Aufwandsermittlung bei den Wohnungsunternehmen, den Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen und privaten Vermietern (u. a. wurde in dieser Zeitschrift eine entsprechende Umfrage durchgeführt). Dabei wurden die Zahl der bewirtschafteten Wohneinheiten, die Eigentumsverhältnisse und die unterschiedlichen Abrechnungsmethoden berücksichtigt.

Aus dem anonymisierten Datenmaterial, das den BSR übermittelt wurde, haben die Stadtreinigungsbetriebe für den Aufwendungsersatz Höchstbeträge pro Mieteinheit bzw. Liegenschaft festgesetzt, wie sie in der beiliegenden Tabelle (siehe unten) dargestellt sind. Allerdings bewegen sich diese Beträge an der Untergrenze der von den Verbänden festgestellten Spannen.

Der Aufwendungs-/Schadensersatz für die Mehrarbeit bei der Rückzahlung der überzahlten Straßenreinigungsentgelte an die Mieter kann auf verschiedene Weise gegenüber den BSR geltend gemacht werden:
1. im vereinfachten Verfahren oder
2. durch Einzelfallprüfung.
In beiden Fällen ist der von den BSR entwickelte Fragebogen auszufüllen. Ein Exemplar davon ist dieser Ausgabe beigelegt, kann aber auch von den Internetseiten der Verbände und den BSR heruntergeladen werden (u. a.
www.grundeigentum-verlag.de).
Liegt der ermittelte Aufwand innerhalb der dargestellten Höchstbeträge (siehe Tabelle), werden die BSR den Ersatz im vereinfachten Verfahren auskehren – es werden sozusagen nur noch Häkchen daran gemacht. Der beiliegende Fragebogen muß ausgefüllt und unterschrieben an die BSR, und zwar an folgende Adresse zurückgesandt werden:
Berliner Stadtreinigungsbetriebe
- Schadensersatz -
Ringbahnstraße 96
12103 Berlin
Liegt der geltend gemachte Aufwand innerhalb der Höchstgrenzen, verzichtet der Kunde mit seiner Unterschrift – wie im Fragebogen beschrieben – gleichzeitig auf darüber hinausgehende Ansprüche.
Liegt der Aufwand oberhalb der Höchstgrenzen, werden die BSR das vereinfachte Verfahren nicht anwenden, sondern nehmen eine Einzelfallprüfung vor und verlangen ggf. für sämtliche Aufwandspositionen detaillierte Nachweise.

Dabei wird es sicherlich auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Die Verbände der Wohnungswirtschaft halten die von den BSR festgelegten Höchstgrenzen für das Pauschalverfahren für zu niedrig. Das wird dazu führen, daß die BSR einen höheren zeitlichen Aufwand für die Schadensregulierung benötigen, weil mehr Kunden das pauschalierte Verfahren nicht anwenden werden. Demnächst mehr über die Geltendmachung von Schadensersatz durch Einzelfallprüfung.