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Wohnungsinstandsetzung
Kein Anspruch auf Verbesserung der Trittschalldämmung
12.12.2003 (GE 24/03, Seite 1586) Für den vertraglich vereinbarten Wohnungszustand kommt es auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses an. Grundsätzlich muß dieser Zustand nicht ständig steigenden Wohnbedürfnissen angepaßt werden.
Der Fall: In den über der Mietwohnung gelegenen Räumen wurden die Teppiche entfernt und ein Laminatfußboden aufgebracht.
Der Mieter darunter fühlte sich durch entsprechende Trittschallgeräusche beeinträchtigt, minderte die Miete und verlangte vom Vermieter Abhilfe. Damit hatte er nur beim Amtsgericht Erfolg, nicht jedoch beim Landgericht.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, gab sich erhebliche Mühe: Es holte nämlich ein Sachverständigengutachten ein mit dem Ergebnis, daß der vorhandene Schallschutz nicht der DIN 4109/1989 entsprach. Die Grenzwerte waren für die einzelnen Zimmer um 4-5 dB überschritten. Der Grenzwert von 53 dB mußte aber nach Ansicht der Richter für das in den Jahren 1924 bis 1925 errichtete Gebäude und bei dem Mietvertragsabschluß vor Inkrafttreten der DIN 4109 nicht eingehalten werden, denn der Vermieter müsse die Wohnung nicht ständig den steigenden Wohnbedürfnissen anpassen (ein unzumutbarer Lärmpegel war vorliegend mit Sicherheit nicht vorhanden).
Der Mieter könne sich auch nicht darauf berufen, zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sei wegen der ausgelegten Teppiche in der Oberwohnung der Trittschall in Ordnung gewesen, also müsse dieser Standard gehalten werden. Maßgeblich sei ein üblicher Ausstattungsstandard, der vorliegend mit Dielenfußboden anzunehmen sei. Bei einem derartigen Fußboden würden die Geräusche noch lauter als bei einem Laminatfußboden sein.
LG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2003 – 67 S 486/01 – Wortlaut Seite 1612
Der Mieter darunter fühlte sich durch entsprechende Trittschallgeräusche beeinträchtigt, minderte die Miete und verlangte vom Vermieter Abhilfe. Damit hatte er nur beim Amtsgericht Erfolg, nicht jedoch beim Landgericht.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, gab sich erhebliche Mühe: Es holte nämlich ein Sachverständigengutachten ein mit dem Ergebnis, daß der vorhandene Schallschutz nicht der DIN 4109/1989 entsprach. Die Grenzwerte waren für die einzelnen Zimmer um 4-5 dB überschritten. Der Grenzwert von 53 dB mußte aber nach Ansicht der Richter für das in den Jahren 1924 bis 1925 errichtete Gebäude und bei dem Mietvertragsabschluß vor Inkrafttreten der DIN 4109 nicht eingehalten werden, denn der Vermieter müsse die Wohnung nicht ständig den steigenden Wohnbedürfnissen anpassen (ein unzumutbarer Lärmpegel war vorliegend mit Sicherheit nicht vorhanden).
Der Mieter könne sich auch nicht darauf berufen, zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sei wegen der ausgelegten Teppiche in der Oberwohnung der Trittschall in Ordnung gewesen, also müsse dieser Standard gehalten werden. Maßgeblich sei ein üblicher Ausstattungsstandard, der vorliegend mit Dielenfußboden anzunehmen sei. Bei einem derartigen Fußboden würden die Geräusche noch lauter als bei einem Laminatfußboden sein.
LG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2003 – 67 S 486/01 – Wortlaut Seite 1612