Archiv / Suche
Fernsehempfang
Kein Anspruch auf Set-Top-Box
12.12.2003 (GE 24/03, Seite 1586) Nach Einführung des digitalen Fernsehens muß der Vermieter dem Mieter keine Set-Top-Box mit Stabantenne zur Verfügung stellen.
Der Fall: Nach Umstellung des Fernsehens auf digitalen terrestrischen Empfang in Berlin konnte der Mieter nicht wie bisher fernsehen, sondern benötigt eine Set-Top-Box mit Stabantenne. Er wollte, daß der Vermieter ihm diese auf dessen Kosten in die Wohnung stellt und beantragte nach Verweigerung des Vermieters für eine entsprechende Klage Prozeßkostenhilfe. Er hatte damit beim Amts- und Landgericht keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, wies die Beschwerde des Mieters gegen die vom Amtsgericht verweigerte Prozeßkostenhilfe zurück. Es gehöre nicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs bzw. zur Instandhaltung der Wohnung, dem Mieter für den Fernsehempfang die jetzt notwendige Set-Top-Box zur Verfügung zu stellen. Der Mieter könne sich auch nicht auf Artikel 5 Grundgesetz (freie Meinungsäußerung) berufen. Denn die Informationsfreiheit werde durch den Vermieter nicht beeinträchtigt.
Anmerkung: Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schach in GE 2003, 998 ff.: Fernsehempfang und Mietrecht.
LG Berlin, Urteil vom 21. August 2003 – 67 T 90/03 – Wortlaut Seite 1613
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 67, wies die Beschwerde des Mieters gegen die vom Amtsgericht verweigerte Prozeßkostenhilfe zurück. Es gehöre nicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs bzw. zur Instandhaltung der Wohnung, dem Mieter für den Fernsehempfang die jetzt notwendige Set-Top-Box zur Verfügung zu stellen. Der Mieter könne sich auch nicht auf Artikel 5 Grundgesetz (freie Meinungsäußerung) berufen. Denn die Informationsfreiheit werde durch den Vermieter nicht beeinträchtigt.
Anmerkung: Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schach in GE 2003, 998 ff.: Fernsehempfang und Mietrecht.
LG Berlin, Urteil vom 21. August 2003 – 67 T 90/03 – Wortlaut Seite 1613
Autor: Klaus Schach