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Irrtum
Miete doch weiter vom Sozialamt
12.12.2003 (GE 24/03, Seite 1580) Vermieter, die an Sozialhilfeempfänger vermietet haben und direkt die Miete vom Sozialamt erhalten, können beruhigt sein: Die Direktüberweisung des künftig sogenannten Arbeitslosengeldes II „soll“ sogar nach § 22 Abs. 3 des sogenannten 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt „an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist“.
Der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Rüdiger Dorn, hatte an die Partei- und Fraktionsvorsitzenden der Opposition im Deutschen Bundestag und die Ministerpräsidenten der Landesregierungen geschrieben, weil nach Interpretation von Haus & Grund Deutschland durch das genannte Gesetz diese Gefahr bestand. Tatsächlich war § 22 Abs. 3 des Gesetzentwurfs übersehen worden, der genau das Gegenteil dessen aussagte, was befürchtet worden war.