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Schönheitsreparaturen
20.10.2000 (GE 13/2000, 840) Endrenovierungspflicht und zu kurzer Fristenplan: Vermieter muß renovieren
Es ist zulässig, daß im Mietvertrag vereinbart wird, der Mieter habe seine Gebrauchsspuren zu beseitigen, also Renovierungsarbeiten durchzuführen, wenn dies nötig ist. Immer dann, wenn die Verpflichtung des Mieters darüber hinaus begründet werden soll, greift häufig § 9 AGB-Gesetz ein mit der Folge, daß solche Klauseln unwirksam sind. In dem vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14. April 2000 entschiedenen Fall ging es um die Verpflichtung des Mieters, beim Auszug auf jeden Fall zu renovieren. Das ist nach feststehender Rechtsprechung unwirksam, da der Mieter auch dann Schönheitsreparaturen durchführen müßte, wenn diese Arbeiten noch gar nicht erforderlich sind. Spannender ist die zweite Frage, die das Landgericht Hamburg ausführlich erörtert, nämlich ob eine im Mietvertrag an anderer Stelle enthaltene Regelung, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen zu übernehmen habe, von dieser Unwirksamkeit erfaßt wird. Das Landgericht Köln hatte gemeint, es handele sich um sprachlich und inhaltlich trennbare Klauseln (WuM 1999, 720), so daß die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen bestehen bleibe. Anderer Ansicht war die 65. Kammer des Landgerichts Berlin (GE 1998, 430) und nunmehr auch das LG Hamburg. Eine noch zulässige Klausel könne durch Zusätze unwirksam werden (Summierungseffekt).
Ähnlich sieht es die 63. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 12. Mai 2000. Hier war ein Fristenplan vereinbart, wonach der Mieter alle drei Jahre zu renovieren hat. Die Unwirksamkeit dieses Fristenplans (nach drei Jahren sind normalerweise z. B. Wohnräume nicht unansehnlich geworden) führte dazu, daß die gesamte Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam war mit der Folge, daß der Vermieter nach § 536 BGB instandhaltungspflichtig und damit auch renovierungspflichtig ist.
Beide Urteile zeigen, daß die in dieser Zeitschrift wiederholt ausgesprochene Warnung vor „Nachbesserungen” an Mietvertragsformularen unbedingt ernstgenommen werden muß. Zwar ist auch bei einem Formular nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsprechung einzelne Klauseln für unwirksam erachtet. Immerhin werden aber Formulare von Mietrechtsexperten gemacht; wer glaubt, er könne es besser, erlebt oft eine unangenehme Überraschung.
LG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2000 - 63 S 420/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 13/2000, 890.
Ähnlich sieht es die 63. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 12. Mai 2000. Hier war ein Fristenplan vereinbart, wonach der Mieter alle drei Jahre zu renovieren hat. Die Unwirksamkeit dieses Fristenplans (nach drei Jahren sind normalerweise z. B. Wohnräume nicht unansehnlich geworden) führte dazu, daß die gesamte Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam war mit der Folge, daß der Vermieter nach § 536 BGB instandhaltungspflichtig und damit auch renovierungspflichtig ist.
Beide Urteile zeigen, daß die in dieser Zeitschrift wiederholt ausgesprochene Warnung vor „Nachbesserungen” an Mietvertragsformularen unbedingt ernstgenommen werden muß. Zwar ist auch bei einem Formular nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsprechung einzelne Klauseln für unwirksam erachtet. Immerhin werden aber Formulare von Mietrechtsexperten gemacht; wer glaubt, er könne es besser, erlebt oft eine unangenehme Überraschung.
LG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2000 - 63 S 420/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 13/2000, 890.