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Vorkaufsrecht
03.12.2003 (GE 23/03, Seite 1509) Entbürokratisierung in Sonntagsreden ja, im richtigen Leben nein: Der Berliner Senat will auch im Rahmen der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung auf das Vorkaufsrecht für Gemeinden nach § 24 Baugesetzbuch nicht verzichten.
Mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht werden Verkehrsflächen und Infrastrukturstandorte im laufenden Grundstücksverkehr erworben bzw. arrondiert. In Gebieten des besonderen Städtebaurechts (städtebauliche Entwicklungsgebiete, Sanierungsgebiete) besteht zudem eine Genehmigungspflicht für den Grundstücksverkehr. Für die Entscheidung, ob der Bezirk oder gegebenenfalls der Senat sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt, wird jetzt allerdings eine vierwöchige Frist eingeführt, in der die zuständige Dienststelle in einen vorliegenden Grundstückskaufvertrag eintreten kann bzw. ein „Negativzeugnis„ erteilt.