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Zweckentfremdung
20.10.2000 (GE 13/2000, 842) Bei gefördertem Wohnraum nicht immer Ausgleichszahlung
Der Kläger hatte für sein Einfamilienhaus öffentliche Mittel erhalten, wobei als förderungswürdig nur eine Wohnfläche von bis zu 90 m2 anerkannt worden war. Später meldete er für einen Raum eine gewerbliche Tätigkeit an, wovon auch das Wohnungsamt erfuhr. Es genehmigte zwar die Zweckentfremdung, setzte jedoch eine Ausgleichszahlung fest. Mit Urteil vom 22. Februar 2000 hatte das Verwaltungsgericht Berlin Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen zu § 12 WoBindG zu machen. Danach war zwar das Einfamilienhaus des Klägers als zweckgebundene Sozialwohnung anzusehen, da in jedem Fall, auch bei Einsatz von Privatmitteln, die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zur Anwendung des WoBindG führt. Eine Aufspaltung in einen öffentlich geförderten Wohnflächenanteil und einen freifinanzierten gibt es nicht. Eine Zweckentfremdung bedarf daher nach § 12 WoBindG grundsätzlich der Genehmigung des Wohnungsamts. Eine Auflage, insbesondere eine Ausgleichszahlung, kann jedoch nur nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde festgesetzt werden. Hier war die als förderungsfähig anerkannte Wohnfläche nach wie vor ausschließlich als Wohnraum genutzt; die gewerbliche Nutzung bezog sich allein auf die darüber hinausgehende tatsächliche Wohnfläche. Dann war zwar primär das Wohnungsbindungsgesetz anwendbar, sekundär aber eine Ausgleichszahlung nicht rechtmäßig.
VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2000 - 23 A 306.96 (rechtskräftig)
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.