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Wohnungseigentum
Verbrauchsabhängige Abrechnung für Kaltwasserkosten
03.12.2003 (GE 23/03, Seite 1533) Der Vermieter ist berechtigt, auch gegen den Willen des Mieters, nachträglich einen Kaltwasserzähler einbauen zu lassen. Ob in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein solcher Einbau mit Mehrheit beschlossen werden kann, war streitig. Der BGH entschied jetzt: Ja!
Der Fall: In der Teilungserklärung hieß es, daß die Wohnungseigentümer alle Betriebskosten der Wohnanlage gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen hätten. Später beschlossen die Eigentümer mehrheitlich den Einbau von Kaltwasserzählern. Das wurde vom Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt. Danach verlangten die Eigentümer mit verhältnismäßig großen Miteigentumsanteilen Zustimmung von den anderen Eigentümern zur Änderung der Teilungserklärung.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 25. September 2003 wies der Bundesgerichtshof zwar diesen Antrag zurück, legte aber ausführlich dar, daß jeder Eigentümer letztlich eine verbrauchsabhängige Kostenregelung durchsetzen könne. Zunächst einmal klärte der BGH, daß es sich bei den Kosten der Wasserversorgung nicht um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums handele, auch wenn die Wasserbetriebe nicht einen Lieferungsvertrag mit den einzelnen Sondereigentümern abschließen, sondern mit der Eigentümergemeinschaft. Die Regelung in der Teilungserklärung über die Betriebskosten der Wohnanlage war daher nicht einschlägig; die Teilungserklärung brauchte nicht geändert zu werden. Im nächsten Schritt stellte der BGH klar, daß der Einbau von Kaltwasserzählern keine bauliche Veränderung ist, die nur einstimmig beschlossen werden kann, sondern eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Liege - wie hier - kein dahingehender Mehrheitsbeschluß vor, könne jeder Sondereigentümer verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen. Nur wenn die wirtschaftlichen Aufwendungen unverhältnismäßig hoch seien, oder die Aufwendungen die Einsparungen überstiegen, die sich über zehn Jahre hinweg voraussichtlich erzielen ließen, sei die Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht mehr im Einklang mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - V ZB 21/03 - Wortlaut Seite 1554